Soweit die Rekurrentin geltend macht, der vorinstanzliche Eheschutzrichter hätte sie vor Erlass der zweiten Verfügung nach Treu und Glauben darauf hinweisen müssen, dass er ihr nicht mehr im gleichen Umfang Mittel zuzusprechen gedenke, ist ihr nicht zu folgen. In der ersten Verfügung, welche im Übrigen nicht von demselben Richter erlassen wurde, wurde festgehalten, die Parteien hätten nach der Trennung eine Vereinbarung geschlossen, welche es Y. erlaubt habe, über eine EC-Karte und eine Kreditkarte je Fr. 10'000.-- monatlich zu beziehen.