Je grösser der Überschuss bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen ist, desto mehr beruht letztlich die Feststellung, es würden im Rahmen einer Berechnung nach Existenzminima und Überschussverteilung nur Mittel für die Bestreitung der bisherigen Lebenshaltung zugesprochen, lediglich noch auf einer Vermutung bzw. - aus Sicht der unterhaltsberechtigten Person - auf einer reinen Behauptung. In einem solchen Fall kann sich die unterhaltsberechtigte Person folglich auch nicht darauf beschränken, bei der unterhaltsverpflichteten Gegenpartei einfach Mittel einzufordern, die sich unter Berücksichtigung der Existenzminima und Verteilung des Überschusses nach Bruchteilen errechnen.