Dies namentlich dann nicht, wenn eine Scheidung nicht beabsichtigt ist. In der Regel zu genügen vermag der Berechnungsmodus der hälftigen Überschussteilung deshalb noch bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen. Denn diesfalls kann aufgrund der trennungsbedingten Mehrkosten davon ausgegangen werden, dass die Mittel bestenfalls für die Beibehaltung des bisherigen Standards der Familie ausreichen.