Auch im Eheschutzverfahren ist die Gegenüberstellung der beidseitigen Existenzminima und des Gesamteinkommens mit anschliessender Überschussverteilung zumindest bei guten oder sehr guten finanziellen Verhältnissen regelmässig nicht sachgerecht. So erfährt der gebührende Unterhalt auch im Eheschutzverfahren eine Begrenzung. Er ist auf jene Mittel zu beschränken, die zur Beibehaltung der bisherigen Lebensführung tatsächlich notwendig sind. Hinzu kommt, dass der eheliche Unterhalt teilweise nach anderen Kriterien zu bemessen ist. So ist etwa der nachehelich zu gewichtende Vorsorgeaufbau nicht zu berücksichtigen. Dies namentlich dann nicht, wenn eine Scheidung nicht beabsichtigt ist.