Alsdann führt sie aus, die Familie habe nie das ganze Haus in E. selbst bewohnt. Ihr Ehemann habe zugestanden, dass die N. AG einen Teil der Räume gemietet habe, nachdem das zuvor eingegangene Mietverhältnis mit der N. AG per 31. März 2007 gekündigt worden sei (Ordner 1 act. 10 S. S. 5). Die Behauptung, ihr Ehemann habe die Weitervermietung zugestanden, ist aktenwidrig und die geltend gemachte Weitervermietung ist weder glaubhaft noch ist sie belegt. Die Kündigung des Mieteverhältnisses mit der N. AG erfolgte - was unbestritten ist - noch während intakter Ehe. Dass in der Folge die N. AG die Räumlichkeiten übernommen hat, ist hingegen nicht belegt.