Seite 35 — 61 mit Weisungen in Bezug auf den entscheidrelevanten Lebensstandard vor der Trennung und der Anordnung einer Überschussverteilung zu erfolgen. Der Bezirksgerichtspräsident hat den Unterhalt festgelegt. Zu prüfen bleibt lediglich, ob er ihn in der Höhe korrekt bemessen hat. Eine Bemessung des Unterhalts durch eine Überschussverteilung fällt dabei - wie ebenfalls noch darzulegen sein wird - nachgerade ausser Betracht.