13. In Bezug auf X. hält die Rekurrentin dem vorinstanzlichen Eheschutzrichter vor, er habe sich nicht mit den Einkommens- und Vermögensverhältnissen befasst oder wohl eher nicht befassen wollen. Prozessual sei es angebracht, die Sache wiederum an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Weisung, es sei von einem entscheidrelevanten Lebensstandard vor der Trennung der Ehefrau und Kinder von monatlich weit über CHF 20'000.-- auszugehen, es sei das Einkommen des Ehemannes festzulegen und hernach grundsätzlich in Beachtung der Überschussverteilung der Unterhaltsbeitrag neu festzulegen.