Einerseits darf die Unterhaltspflicht nicht zu einem ungerechtfertigen Eingriff in das Existenzminimum führen. Zum anderen besteht maximal Anspruch auf jene Mittel, welche für eine angemessene Forstsetzung des ehelichen Lebensstandards tatsächlich erforderlich sind. Ein Ehegatte soll nach der Trennung kein materiell besseres, sondern - soweit überhaupt möglich - das gleich gute Leben wie bis anhin führen können (Ingeborg Schwenzer, FamKomm Scheidung, N. 28 zu Art. 176 ZGB mit Hinweisen; Ivo Schwander, Basler Kommentar, N. 2 ff. zu Art. 176 ZGB). Ausgangspunkt der Unterhaltsberechnung bildet die Eigenversorgungs-