Seite 32 — 61 10. Der Bezirkgerichtspräsident stellte im angefochten Entscheid fest, dass sich die Parteien auf Unterhaltszahlungen an die Kinder von monatlich je Fr. 1'500.-- zuzüglich Kinderzulagen geeinigt hätten. Diese Beiträge erachtete er als angemessen, weshalb er in der Folge den Kindern auch Unterhaltsbeiträge in der besagten Höhe zusprach. In der Folge erklärte er für die Bemessung des Ehegattenunterhalts den zuletzt gelebten Standard als Obergrenze für massgebend.