Zusätzlich ist dem Rekurrenten die Möglichkeit zu geben, seine Tochter noch mindestens einmal kurzzeitig - etwa im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht von C. am zweiten Wochenende - zu besuchen. Nach drei weiteren Monaten - D. ist dann fast dreijährig - ist ihm zu gestatten, die Tochter erstmals an jedem zweiten Wochenende des Monats von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag 19.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen. Das Recht, D. am vierten Wochenende an ihrem Wohnort kurzzeitig zu besuchen, bleibt bestehen. Diese Ausweitung des Besuchsrecht verläuft damit parallel zu jenem Besuchsrecht, das für C. angeordnet wurde.