Seite 27 — 61 ausreichend Rechnung getragen. Darüber hinaus ist auch im Eheschutzverfahren, in welchem eine Abänderung der getroffenen Massnahmen jederzeit möglich ist, nach einer dauerhaften Lösung zu suchen, wobei Spannungen zwischen den Eltern für sich allein keinen Grund darstellen, ein Besuchsrecht dauerhaft einzuschränken (BGE 130 III 585). In diesem Sinn lässt es sich rechtfertigen, dem Rekurrenten nach einer Übergangsphase von zwei Monaten erstmals die Möglichkeit einzuräumen, seine Tochter über ein ganzes Wochenende - von Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr - zu sich auf Besuch zu nehmen.