b) In der Tat haben - wie bereits dargelegt wurde - sowohl A. wie auch B. deutlich zu verstehen gegeben, dass sie vorderhand keinen Kontakt zum Vater wünschen. Gerade bei älteren Kindern ist deren Wille zur Ausübung des Ferien- und Besuchsrechts von zentraler Bedeutung. Lehnt ein urteilsfähiges Kind den Kontakt ab, so ist dieser aus Gründen des Kindeswohls auszuschliessen (Ingeborg Schwenzer, Basler Kommentar, N. 11 zu Art. 273 ZGB mit Hinweisen). Der Rekurrent ist nun aber durchaus bereit, diesen Willen zu respektieren. So soll das beantragte Ferienrecht ja letztlich nur dann ausgeübt werden, wenn A. und B. dies wünschen.