Deshalb wurde den Parteien denn auch vorgeschlagen, das Besuchs- und Ferienrecht auf Basis ihrer ursprünglich getroffenen Vereinbarung gütlich zu regeln. Die Ausübung des ursprünglich vereinbarten Besuchs- und Ferienrechts hätte allerdings den Wiederaufbau des gegenseitigen Vertrauens vorausgesetzt. Dann wäre auch zu erwarten gewesen, dass die beiden älteren Kinder und über sie auch C. und D. sehr rasch wieder den Zugang zum Vater gefunden hätten. Dazu sind die Parteien jedoch - wie sich anlässlich der Einigungsverhandlungen gezeigt hat - derzeit noch nicht in der Lage.