a) Dass zwischen den Parteien massive Spannungen bestanden, die sich auch auf das Besuchsrecht bezogen und sich in diesem Bereich negativ ausgewirkt haben, ist offenkundig. Alsdann trifft es zu, dass die Rekurrentin ihrem Ehemann am 11. September 2008 mitteilte, B. und A. wollten von sich aus keinen Kontakt mehr zu ihm. Desgleichen wies sie den Rekurrenten darauf hin, dass sie C. nur noch im Rahmen eines "professionell begleiteten richterlich verfügten" Besuchsrechts zu ihm lasse. Dies obwohl zu jenem Zeitpunkt nicht einmal ein Gesuch mit einem entsprechenden Antrag gestellt worden war.