Ein Ganztagesprogramm ohne die Möglichkeit eines kleinen Rückzugsorts könne darüber hinaus von C. als erschöpfend und auch zwanghaft empfunden werden. Ein Besuchsrecht, das letztlich von der Zustimmung von A. abhänge, sei völlig unangemessen. Zum einen gebe es keinerlei Grund dafür, C. nur mit A. zum Vater zu lassen. Zum anderen setze das Vetorecht A. zusätzlich unter Druck.