Dabei seien auch die beiden Kinder B. und A. zwischen die Fronten geraten. Von daher sei es zwar richtig, dass der Bezirksgerichtspräsident den Kindern A. und B. das Recht eingeräumt habe, selber über die Ausübung des Besuchsrechts zu entscheiden. Als falsch erscheine es indessen, das Besuchsrecht für C. auf einen Samstag zu beschränken und das zweite Besuchsrecht im Monat vom Willen von A. abhängig zu machen. Die Dauer des Besuchsrechts stehe in einem klaren Missverhältnis zur Dauer der Anreise. Ein Ganztagesprogramm ohne die Möglichkeit eines kleinen Rückzugsorts könne darüber hinaus von C. als erschöpfend und auch zwanghaft empfunden werden.