Seite 17 — 61 habe Y. dem Rekurrenten die Kinder vorenthalten. Das monetäre Motiv der Rekursbeklagten sei nur zu durchsichtig. So habe die Rekurrentin in ihrem Gesuch, mit welchem sie horrende Unterhaltszahlungen verlangt habe, auch keine Anträge bezüglich der Besuchsrechte gestellt. Erst die Weigerung, des Ehemannes, die hohen Alimentenforderungen tale quale anzuerkennen, hätten die Situation eskalieren lassen. Dabei seien auch die beiden Kinder B. und A. zwischen die Fronten geraten.