ba) M. soll offenbar bezeugen, dass das Ehepaar W., welches den Rekurrenten als fürsorglichen Vater bezeichnet hat (Ordner 3 act. 25), Partei ergriffen habe. Das Ehepaar sei nicht unabhängig und könne über die Zeit nach der Trennung keine Auskunft geben, nachdem es seit diesem Zeitpunkt mit der Rekursgegnerin nicht mehr spreche und sie schlecht mache. Mit ihren Einwendungen lässt die Rekurrentin zumindest unbestritten, dass das Ehepaar W. bis zur Trennung Wahrnehmungen machen konnte. Die Rekurrentin selbst bringt - wie an anderer Stelle noch näher darzulegen sein wird - nichts vor, was den Rekurrenten für die Zeit vor der Trennung als Vater in ein schlechtes Licht stellen würde.