2. Die Rekursinstanz überprüft im Rahmen von Art. 176 ZGB das Verfahren und den Entscheid der ersten Instanz nach Massgabe der Rekursanträge und zwar hinsichtlich der Tatsachen und der Rechtsgründe. Das Vorbringen neuer Tatsachen sowie die Einlage neuer Beweise über neue Tatsachen sind im Rekursverfahren nach Art. 12 EGzZGB weder ausdrücklich zugelassen noch explizit ausgeschlossen. Es gelten jedoch sinngemäss die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Beschwerde wegen Gesetzesverletzung (Art. 232 ZPO), was klarerweise für ein Novenverbot spricht (Art. 233 Abs. 2 ZPO;