4. In seiner Rekursantwort vom 8. Juni 2009 liess X. folgende Anträge zur Rekurseingabe von Y. stellen: 1. Der Rekurs der Rekurrentin sei vollumfänglich abzuweisen. 2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der vorliegende Rekurs der Ehefrau mit dem separaten Rekurs des Ehemannes (ERZ 09 90) nach Abschluss des Schriftenwechsels zu vereinigen. 3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenfolge zulasten der Rekurrentin. 5. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Replik vom 1. Juli 2009, Duplik vom 4. August 2009) im Verfahren ERZ 09 95 hielten die Parteien an ihren bereits gestellten Begehren fest.