5 des Dispositivs der Eheschutzverfügung vom 20. März 2009 sei wie folgt zu ergänzen: Die Vormundschaftsbehörde der Kreise Oberengadin / Bergell wird angewiesen, ein begleitetes Besuchs- und Ferienrecht zu organisieren. 4. Ziff. 7 des Dispositivs der Eheschutzverfügung vom 20. März 2009 sei abändernd wie folgt zu ergänzen: Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Ehefrau ab 1. Januar 2008 an den Unterhalt der Kinder A., B., C. und D. je einen monatlichen und monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbetrag von CHF 1'500.-- zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen. 5. Ziff.