6 des Dispositivs der Eheschutzverfügung vom 20. März 2009 sei wie folgt teilweise aufhebend abzuändern / zu ergänzen: Der Gesuchsgegner sei für berechtigt zu erklären, die Kinder A., B., C. und D. unter einer 2-monatigen Voranmeldung je zweimal im Jahr während einer Woche während den Schulferien mit sich in die Ferien zu nehmen, sofern A. und B. beide sich damit einverstanden erklären und beide mitgehen. 3. Ziff. 5 des Dispositivs der Eheschutzverfügung vom 20. März 2009 sei wie folgt zu ergänzen: