Der Rekurrent sei zu berechtigen die Kinder A., B. und C. jeweils fünf Wochen im Jahr mit sich in die Ferien zu nehmen - A. und B. jedoch nur, wenn sie damit einverstanden sind. 1.4. Der Rekurrent sei zu berechtigten, die Tochter D. jeweils zweimal im Jahr während einer Woche mit sich in die Ferien zu nehmen. 2. Die Parteien seien richterlich anzuhören und zu einem persönlichen Vortritt vor Schranken zu zitieren. 3. Die Kinder A. und B. - und eventuell auch die Eltern - seien über das Besuchsrecht durch den kinder- und jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons Graubünden anzuhören.