Seite 10 — 61 1.1. Der Rekurrent sei zu berechtigen, die Tochter C. am 2. und 4. Wochenende (ab Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 19.30 Uhr) jeden Monats zu sich auf Besuch zu nehmen. 1.2. Der Rekurrent sei zu berechtigten, die Tochter D. jeweils am 2. Wochenende (ab Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 19.30 Uhr) jeden Monats zu sich auf Besuch zu nehmen. 1.3. Der Rekurrent sei zu berechtigen die Kinder A., B. und C. jeweils fünf Wochen im Jahr mit sich in die Ferien zu nehmen - A. und B. jedoch nur, wenn sie damit einverstanden sind.