10. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss von CHF 5'000.- zu leisten, zahlbar innert 20 Tagen. 11. Die übrigen Rechtsbegehren der Parteien werden im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 12. Die Kosten dieser Verfügung von CHF 3260.- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 13. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 14. (Rechtsmittelbelehrung) 15. (Mitteilung).