E. Mit Verfügung vom 20. März 2009, mitgeteilt am 25. März 2009 erkannte der Bezirksgerichtspräsident Maloja: 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien getrennt leben und die Kinder A., geb. _, B., geb. _, C., geb. _, und D., geb. _, unter der elterlichen Obhut der Gesuchstellerin stehen. 2. Der Gesuchsgegner ist berechtigt, die Kinder A. und B. jeweils am 2. und 4. Wochenende zu sich oder mit sich auf Besuch zunehmen, sofern sich die Kinder damit einverstanden erklären.