3.1. Es sei das Besuchsrecht für die gemeinsamen Kinder D., C., B. und A. dergestalt festzulegen, dass sie auf Kosten des Gesuchsgegners jedes 2. und 4. Wochenende eines jeden Monats jeweils von Freitagabend (17.00 Uhr) bis Sonntagabend (19.00 Uhr) zum Gesuchsgegner auf Besuch gehen sowie während fünf Wochen im Jahr mit ihm in die Ferien fahren können. Die Besuchs- und Ferienrechte von A. und B. seien vom Willen der Kinder abhängig zu machen. 3.2. Die Kinder A. und B. seien über das Besuchsrecht durch den kinderpsychologischen Dienst des Kantons Graubünden anzuhören.