8. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2008 beantragten beide Parteien, die Vormundschaftsbehörde für die Begleitung des Besuchsrechts einzusetzen. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2008 gab der Bezirksgerichtspräsident Maloja diesem Begehren statt. 9. Am 2. Dezember 2008 erhob Y. beim Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Rekurs gegen die Eheschutzverfügung vom 5. November 2008. Am 4. Dezember 2008 legte auch der Gesuchsgegner Rekurs gegen diese Verfügung ein. Letzterer machte geltend, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht keine Gelegenheit eingeräumt, zu der von Y. eingereichten Replik und den mit ihr eingereichten Urkunden Stellung zu nehmen.