Ebenso sei Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsgegner in Ziff. 3 seiner Anträge vom 10. September 2008 den diesbezüglichen Antrag der Gesuchstellerin vom 11. Juli 2008 materiell anerkannt hat, wobei weiterhin gerichtlich ein Abholtermin anzusetzen ist gemäss Ziff. I.B.1 der gesuchstellerischen Anträge vom 11. Juli 2008. Im Übrigen seien die Rechtsbegehren des Gesuchgegners vom 10. September 2008 abzuweisen, soweit sie sich nicht mit den eigenen Anträgen vom 11. Juli 2008 decken. Bei den eigenen Anträgen vom 11. Juli 2008 Ziff.