3. In seiner Eingabe vom 18. September 2008 stellte X. folgende ergänzende Anträge: 1. Es sei durch den Eheschutzrichter eine Vermittlung zwischen den Parteien hinsichtlich der Besuchsrechte durchzuführen und die Ehefrau sei zu ermahnen, die Besuchsrechte des Vaters gegenüber seinen Kindern zu respektieren. 2. Der Gesuchsgegnerin sei unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zu befehlen, die gemeinsame Tochter C. dem Gesuchsteller am Wochenende vom 26. - 28. September 2008 zur Ausübung seines Besuchsrechts zu übergeben.