Eventualantrag: Sollte B. bereits in I. sein, so ist der Gesuchstellerin zu befehlen, B. sofort wieder zurück nach F. zu bringen - und zwar unter Strafandrohung von Art. 292 StGB im Unterlassungsfall. 4. Es sei das Besuchsrecht für die gemeinsame Tochter D. neu so festzulegen, dass auch sie mit A., B. und C. auf Kosten des Gesuchgegners jedes 2. und 4. Wochenende eines jeden Monats jeweils von Freitagabend (17.00 Uhr) bis Sonntagabend (19.00 Uhr) zum Gesuchsgegner auf Besuch gehen sowie während fünf