Stuhl, ihr Fahrrad, Kosmetikkoffer. Im Übrigen sei das Gesuch diesbezüglich abzuweisen. 3a. Es sei der Gesuchstellerin die Obhut über den gemeinsamen Sohn B. zu entziehen und auf den Gesuchsgegner zu übertragen. Ferner sei dem Gesuchsgegner das alleinige Sorgerecht über den gemeinsamen Sohn B. zuzuteilen. Eventualiter sei ein Beistand zu ernennen, der unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Eltern und der persönlichen Neigungen und Fähigkeiten des gemeinsamen Sohnes B. die geeignete Schulwahl in Absprache mit den Eltern und dem jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons Graubünden trifft.