Seite 3 — 61 eine weitere Eheschutzverfügung, in welcher er D. ebenfalls unter die alleinige Obhut der Mutter stellte. X. wurde für berechtigt erklärt, die Kinder A., B., C. und D. auf seine Kosten jedes 2. und 4. Wochenende eines jeden Monats, jeweils von Freitagabend 19.30 Uhr bis Sonntagabend 19.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen. Zudem wurde X. das Recht eingeräumt, mit den vier Kindern jeweils eine Woche Frühlings- und Herbstferien sowie drei Wochen Sommerferien zu verbringen.