Ebenfalls sind sich die Parteien bewusst, dass in Bezug auf Kinderbelange und Unterhaltsfragen die vorliegende Eheschutzbestimmung unpräjudizierlich ist im Hinblick auf ein späteres eventuelles Scheidungsverfahren. 5. Die Gerichtskosten für die als Folge dieser Vereinbarung ergehende Verfügung übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Auf eine ausseramtliche Entschädigung wird gegenseitig verzichtet.