Ausserordentliche Bezüge sind zu besprechen. Solange all dies problemlos möglich ist und damit der Unterhalt für die Ehefrau und die Kinder garantiert ist, erübrigt sich die Anrufung des Eheschutzrichters zur Festsetzung der Geldbeträge, die der Ehemann der Ehefrau schuldet (vgl. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Der Ehemann verpflichtet sich im Gegenzug, alles zu unterlassen, was das eheliche Vermögen und den güterrechtlichen Anspruch der Ehefrau schmälert.