{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-90_2009-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_90_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4c643d75dd38d97c45c964ef17ee1b03c31cccb3d452445fa1165c2e4887fff7a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4c643d75dd38d97c45c964ef17ee1b03c31cccb3d452445fa1165c2e4887fff7a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_90", "Checksum": "e5b3e0ffebf466da0d4ec987957d9288"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 90"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.12.2009 ERZ 2009 90"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 03.12.2009 ERZ 2009 90"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:37:00", "Checksum": "2526c908ccc672155d0e8afa9dd7b484", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.12.2009 ERZ 2009 90\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\n Seite 59 — 61\nb) In den Monaten Juni, Juli und August 2010 hat X. das Recht, D.\njeweils am vierten Samstag jeden Monats von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr\nzu besuchen. Darüber hinaus hat er das Recht, D. nach einer Voranmeldung von 48 Stunden zusätzlich mindestens einmal an einem Tag\nwährend zwei Stunden an ihrem Wohnort zu besuchen.\nc) Beginnend mit dem September 2010 hat X. für die weitere Dauer des\nGetrenntlebens das Recht, D. jeweils am zweiten Wochenende des\nMonats von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, zu sich auf\nBesuch zu nehmen. Darüber hinaus hat er das Recht, D. nach einer\nVoranmeldung von 48 Stunden zusätzlich mindestens einmal an einem\nTag während zwei Stunden an ihrem Wohnort zu besuchen.\nd) X. hat das Recht, D. ab Januar 2011 für die weitere Dauer des\nGetrenntlebens für zwei Wochen pro Jahr mit sich in die Ferien zu\nnehmen.\n\n5. In Präzisierung von Ziffer 5 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 20. März 2009 wird festgehalten, dass sich die vorinstanzlich angeordnete Massnahme auch auf das Ferienrecht von X.\ngegenüber den Kindern bezieht.\n\n6. X. wird verpflichtet, Y. beginnend mit dem Monat Januar 2008 für die\nweitere Dauer des Getrenntlebens monatlich im Voraus für die Kinder\nA., B., C. und D. Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1'500.-- zuzüglich Kinderund Ausbildungszulagen zu bezahlen.\n\n7. X. wird verpflichtet, Y. an deren Unterhalt folgende, monatliche, im\nVoraus zu entrichtende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:\na) Beginnend mit Januar 2008 bis und mit Juli 2008 Fr. 6'675.--,\nb) August 2008 bis und mit Dezember 2008 Fr. 8'675.--,\nc) Januar 2009 bis und mit Juli 2009 Fr. 8'500.--,\nd) beginnend mit September 2009 für die weitere Dauer des Getrenntlebens Fr. 6'500.--.\n\n8. X. ist berechtigt, belegte Unterhaltsleistungen die er ab dem 1. Januar\n2008 erbracht hat, von der Unterhaltspflicht gemäss Ziffer 6 und 7 hiervor\nin Abzug zu bringen.\n\nSeite 60 — 61\n9. Y. wird für berechtigt erklärt, unter einer Voranmeldung von 15 Tagen\nbeim Ehemann in der Wohnung H. in E. ihre persönlichen Effekten\n(Kleider, Wäsche, Nähmaschine, persönliche Bücher, Inlineskates, ihr\npersönliches Klavier samt Stuhl aus Kindszeiten, Fahrrad, Samsonite\nKosmetikkoffer, ein Koffer) und diejenigen der Kinder (Wäsche, Kleider,\nKinderstuhl Trip Trap, Inlineskates, Fahrräder, oranger Kinderwagen)\nunter Zuhilfenahme einer Zügelfirma abzuholen, soweit ihr die\nGegenstände nicht bereits übergeben wurden. Gleichzeitig wird der\nRekurrent unter der Androhung der Ordnungsbusse im Sinne von Art.\n292 StGB verpflichtet, die genannten Sachen - soweit das nicht bereits\nerfolgt ist - der Rekurrentin und den Kindern herauszugeben.\n\n10. X. wird verpflichtet, sämtliche Schlüssel für die 5 1/2 Zimmerwohnung K.\nin F. (Wohnung, inklusive Garage und Kellerabteile, Skiraum,\nWaschküche), welche noch in seinem Besitz sind, unverzüglich der\nEhefrau herauszugeben.\n\n11. X. wird verpflichtet, Y. für die beiden Rekursverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 12'000.-- zu leisten.\n\n12. Die Kosten der Rekursverfahren von Fr. 3'600.-- zuzüglich einer\nSchreibgebühr von Fr. 1'200.--, total somit Fr. 4'800.--, gehen zu 2/5 zu\nLasten von X. und zu 3/5 zu Lasten von Y., die überdies verpflichtet wird,\nX. für das Rekursverfahren reduziert mit Fr. 2’400.-- ausseramtlich zu\nentschädigen.\n\n13. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die\nBeschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art.\n42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit,\ndie Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.\n\n14. Mitteilung an:\n\nSeite 61 — 61\n"}