{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-90_2009-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_90_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4c643d75dd38d97c45c964ef17ee1b03c31cccb3d452445fa1165c2e4887fff7a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4c643d75dd38d97c45c964ef17ee1b03c31cccb3d452445fa1165c2e4887fff7a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_90", "Checksum": "e5b3e0ffebf466da0d4ec987957d9288"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 90"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.12.2009 ERZ 2009 90"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 03.12.2009 ERZ 2009 90"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:37:00", "Checksum": "2526c908ccc672155d0e8afa9dd7b484", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.12.2009 ERZ 2009 90\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\nBei der Bemessung der Kostenhöhe ist von Art. 5 lit. a KTZ auszugehen.\nDemgemäss beträgt die Rechtsmittelgebühr im Rechtsmittelverfahren vor dem\nEinzelrichter am Kantonsgericht zwischen Fr. 100.-- und Fr. 2'500.--. Nach Art.\n6 Abs. 2 KTZ kann bei besonders umfangreichen Verfahren oder bei besonderer Schwierigkeit die Gerichtsgebühr um die Hälfte des Höchstansatzes erhöht\nwerden. In Anbetracht des selten grossen Aufwands, welcher mit der Prüfung\nder beiden Rekurse verbunden war, wird eine Gebühr von Fr. 3'600.-- zuzüglich der Schreibgebühr (Art. 8 Abs. 1. lit. a und b KTZ) erhoben.\n\nc) Nach den nämlichen Bruchteilen sind auch die ausseramtlichen Kosten\nzu verlegen. Der Rechtsvertreter des Rekurrenten macht diesbezüglich geltend, der Gegenanwalt habe mit seiner 57-seitigen Rekursschrift unnötigen\nAufwand betrieben. Namentlich sei unbegreiflich, weshalb er sich auf den\nSeiten 29 bis 50 zu einer Stellungnahme des Rekurrenten vom 10. September\n2008 äussere, die ein Verfahren betreffe, das vom Kantonsgericht aufgehoben\nworden sei. Der rekurrentische Vertreter übersieht, dass das Kantonsgericht\nmit dem besagten Entscheid die Streitsache nur zur neuen Entscheidung nach\nGewährung des rechtlichen Gehörs zurückwies. Die Stellungnahme war sehr\nwohl von Bedeutung und entsprechend stand es der Rekurrentin auch frei,\nsich dazu zu äussern. Lang erscheint die Rekurseingabe vor allem durch die\nan sich irrelevanten Ausführungen zur Frage, welches Einkommen der Rekurrent tatsächlich ausweisen könnte, wenn er nur wollte. Diesbezüglich\nbeschränkte sich die Rekurrentin aber im Wesentlichen auf die Wiederholung\neiner bereits vor der Vorinstanz dargelegten Argumentation. Für diesen bereits\nabgerechneten Aufwand ist vorweg keine Entschädigung geschuldet. Fraglos\nwar der Aufwand des Rechtsvertreters von X. für das Studium der\numfangreichen Eingaben der Rekurrentin grösser. Anderseits fielen auf Seiten\nder Rekurrentin mit der Anreise aus dem Engadin erheblich mehr Aufwand im\nZusammenhang mit den Einigungsverhandlungen an. Solcher Aufwand ist\nebenfalls - zum reduzierten Ansatz - entschädigungspflichtig (Urteil\n6B_136/2009 des Bundesgerichts vom 12. Mai 2009 E. 3.1. und E. 4.3.). Ausgehend davon erscheint es gerechtfertigt, beiden Parteien ein Aufwand von Fr.\n\nSeite 57 — 61\n12'000.-- inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer anzurechnen. Nach\nMassgabe der oben erwähnten Bruchteile hat die Rekurrentin den Rekurrenten demnach reduziert ausseramtlich mit Fr. 2'400.-- zu entschädigen.\n\nd) Die Rekurrentin hat in ihrem eigenen Rekursverfahren um Zusprechung\neines von ihrem Ehemann zu leistenden Prozesskostenvorschusses in Höhe\nvon Fr. 6'000.-- ersucht. Im Rekursverfahren von X. verlangte sie einen\nweiteren Prozesskostenvorschuss von Fr. 6'000.--. Der Rekurrent bestreitet\nden Anspruch nicht. Einwände erhebt er nur in Bezug auf die Höhe des\neingeforderten Betrags. Er vertritt - wie bereits dargelegt wurde - die Auffassung, die Gegenpartei habe unnötigen Aufwand betrieben. Dass zum Zeitpunkt der Einreichung der Stellungnahme noch kein Anspruch im Umfang des\ngeltend gemachten Betrags bestand, trifft wohl zu. In der Folge entstand der\nGegenpartei jedoch im Zusammenhang mit dem weiteren Schriftenwechsel\nund den Einigungsverhandlung offenkundig noch zusätzlicher erheblicher\nAufwand. Gestützt darauf rechtfertigt es sich demnach, der Rekurrentin den\nProzesskostenvorschuss auch in der beantragten Höhe zuzusprechen.\n\nSeite 58 — 61\nIII. Demnach wird erkannt:\n\n1. Die Rekurse werden teilweise gutgeheissen und die Ziffern 3, 4, 6, 7, 8,\n9 und 11 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 20.\nMärz 2009 werden aufgehoben. In allen anderen Ziffern des Dispositivs\nbleibt die vorerwähnte Verfügung unverändert.\n\n2. X. wird zusätzlich zu dem bereits in Ziff. 2 der Verfügung des\nBezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 20. März 2009 eingeräumten\nBesuchsrecht das Recht eingeräumt, A. und B. mit deren\nEinverständnis jährlich drei Wochen in die Ferien zu nehmen.\n\n3. X. wird gegenüber der Tochter C. folgendes Besuchs- und Ferienrecht\neingeräumt:\na) In den Monaten März und April 2010 hat X. das Recht, C. jeweils am\nzweiten und am vierten Samstag jeden Monats von 9.00 Uhr bis 19.00\nUhr zu besuchen.\nb) In den Monaten Mai bis und mit August 2010 hat X. das Recht, C.\njeweils am zweiten Wochenende von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag,\n19.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen und sie am vierten Samstag\njeden Monats von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu besuchen.\nc) Beginnend mit dem September 2010 hat X. für die weitere Dauer des\nGetrenntlebens das Recht, C. jeweils am zweiten und vierten\nWochenende von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, zu sich\nauf Besuch zu nehmen.\nd) X. hat das Recht, C. ab September 2010 bis Ende 2010 für eine\nWoche mit sich in die Ferien zu nehmen. Beginnend mit dem Jahr 2011\nhat er für die weitere Dauer des Getrenntlebens das Recht, mit C. zwei\nWochen Ferien pro Jahr zu verbringen.\n\n4. X. wird gegenüber der Tochter D. folgendes Besuchs- und Ferienrecht\neingeräumt:\na) In den Monaten März, April und Mai 2010 hat X. das Recht, D. nach\neiner Voranmeldung von 48 Stunden mindestens viermal an einem Tag\nwährend zwei Stunden an ihrem Wohnort zu besuchen. Mindestens\nzwei Besuche haben auf jene Tage zu fallen, an denen auch ein\nBesuchsrecht gegenüber C. besteht.\n\n"}