{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-90_2009-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_90_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4c643d75dd38d97c45c964ef17ee1b03c31cccb3d452445fa1165c2e4887fff7a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4c643d75dd38d97c45c964ef17ee1b03c31cccb3d452445fa1165c2e4887fff7a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_90", "Checksum": "e5b3e0ffebf466da0d4ec987957d9288"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 90"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.12.2009 ERZ 2009 90"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 03.12.2009 ERZ 2009 90"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:37:00", "Checksum": "2526c908ccc672155d0e8afa9dd7b484", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.12.2009 ERZ 2009 90\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\nAllerdings können sie nicht im vollem Umfang zusätzlich zum geschuldeten\nUnterhalt geschlagen werden. So gilt darauf hinzuweisen, dass die monatlichen Kosten des Schulbesuchs nur teilweise belegt wurden. Verwiesen wird\nauf eine Rechnung, welche sich auf eine Quartalsperiode - den Herbst 2008 -\nbezieht (KB act. 30). In den £ 7'887.50, die in Rechnung gestellt wurden, ist\ninsbesondere auch eine Kaution in Höhe von £ 700.00 enthalten. Es ist nun\nnicht anzunehmen, dass in den folgenden Quartalsrechnungen weitere solche\nKautionen anfielen, noch ist davon auszugehen, dass bei einem ordentlichen\nSchulbesuch die Kaution verfiel. Auszugehen ist demnach von reinen Schulund Internatskosten von £ 7'187.50. Bei einem mittleren historischen Umrechnungskurs von 1.90 entspricht diese Summe Fr. 13'656.25 oder monatlich\ngerundet Fr. 3'414.--. Sodann gilt zu beachten, dass B. im besagten Zeitraum\nim Schnitt monatlich rund Fr. 1'710.-- bereits über den ordentlichen Unterhalt\nzur Verfügung standen. Verbrachte er die Zeit nicht daheim, rechtfertigt es sich\nauch nicht, ihm dort für diese Zeit die Kosten für die Ernährung und sämtliche\nweiteren Auslagen, namentlich jene seiner Hobbys und seiner\nNachhilfestunden, anzurechnen. Der Schulbesuch in einer Privatschule in I.\nmit einer dermassen hohen Kostenfolge stellt schliesslich auch eine deutliche\nWeiterung des bisher gelebten Standards dar. So verlangt die Rekurrentin\ngestützt auf den Schulbesuch des Sohnes zusätzlich Mittel im Umfang von\nannähernd einem Drittel des bis dahin gelebten Standards. Es liegt deshalb\nnicht nur am Rekurrenten, dieser grossen Zusatzbelastung Rechnung zu\ntragen, sondern es darf auch von der Rekurrentin erwartet werden, dass sie\nbefristet und in geringfügigem Mass durch Einsparungen in ihrem eigenen\nHaushalt einen Beitrag leistet. Verlängert wurde der Schulaufenthalt nicht und\nbeantragt wurde eine Berücksichtigung der Schule bis Juli 2009. Entsprechend\nerscheint es gerechtfertigt, den monatlichen Bedarf im Zeitraum von August\n2008 bis Juli 2009 um einen Betrag von Fr. 2'000.-- zu erhöhen.\n\n17. Zusammenfassend gilt demnach festzustellen, dass sich der monatliche\nGesamtbedarf der Rekurrentin und der gemeinsamen Kinder nach Massgabe\nder bisherigen Lebenshaltung grundsätzlich auf Fr. 13'400.-- beläuft (allgemeine Lebenshaltungskosten Fr. 6'400.--, Wohnkosten Fr. 2'100.--, Krankenkasse Fr. 880.--, weitere Gesundheitskosten Fr. 300.--, Steuern Fr. 1'790.--,\nTelekommunikation / TV / Versicherungen Fr. 329.--, zusätzlich übernommene\nKinderkosten Fr. 276.--, Hobbys Ehefrau Fr. 225.--, Ferien Fr. 700.--, Auto Fr.\n\nSeite 51 — 61\n400.--). In der Zeit zwischen August 2008 und Juli 2009 ist er unter Einbezug\nvon B.s Schulkosten auf Fr. 15'400.-- zu veranschlagen. Anzumerken gilt, dass\nrein rechtlich jene Fr. 2'000.--, die für den Schulbesuch in I. berücksichtigt\nwurden, dem Kinderunterhalt zuzuschlagen wären. Nachdem die Aufhebung\nder betreffenden Dispositivziffer verlangt wurde, wäre das grundsätzlich auch\nmöglich. Nachdem aber die Rekurrentin für die Schulkosten selbst\naufgekommen ist, rechtfertigt es sich, ihrem Antrag entsprechend den Betrag\nbei ihrem Unterhalt zu berücksichtigen.\n\n18. Gemäss vorinstanzlicher Verfügung haben die Kinder Anspruch auf\nUnterhaltsbeiträge von je Fr. 1'500.-- zuzüglich Kinderzulage. Letztere bezieht\nder Rekurrent im Kanton T. (Ordner 1, act. 10 Replik S. 10). In diesem Kanton\nbeliefen sich die Kinderzulagen im Jahre 2008 bis zum 12. Altersjahr auf Fr.\n170.-- und ab diesem Alter auf Fr. 195.--. Ab dem Jahr 2009 betragen sie für\nein Kind bis zum 12. Altersjahr Fr. 200.--, danach Fr. 250.--. Für den\nKinderunterhalt standen bzw. stehen demnach im Jahre 2008 gerundet Fr.\n6'725.-- und ab 2009 Fr. 6'900.-- zur Verfügung. Die Kinderzulagen sind zwar\nzusätzlich zum Kinderunterhalt zu bezahlen (Art. 275 ZGB). Sie sind aber - wie\nletztlich auch der Rekurrent geltend macht - ebenfalls Mittel, welche der\nDeckung des Bedarfs dienen. Wird dem unterhaltberechtigten Ehegatten ein\nFamilienunterhalt zugesprochen, der dem währen der Ehe gelebten Standard\nentspricht und werden die Kinderzulagen zusätzlich ausgerichtet, sind Letztere\nfolglich von den Lebenshaltungskosten in Abzug zu bringen. Anderenfalls\nwürde Bundesrecht verletzt (Urteil 5A_207/2009 des Bundesgericht vom 21.\nOktober 2009 E. 3). Werden die Beiträge vom Gesamtbedarf abgezogen,\nerrechnet sich für die Rekurrentin für das Jahr 2008 bis zum Schuleintritt von\nB. - somit bis und mit Juli 2008 - ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 6'675.--. Für die\nZeit des Aufenthalts des Sohns in I. beläuft sich der Unterhaltsbeitrag der\nRekurrentin bis Ende 2008 auf Fr. 8'675.-- und ab Anfang 2009 bis und mit Juli\n2009 auf Fr. 8'500.--. Danach sind ihr für die die weitere Dauer des Getrenntlebens schliesslich Fr. 6'500.-- zuzusprechen.\n\n19. Der Bezirksgerichtspräsident hat der Rekurrentin und den Kindern die\nUnterhaltsbeiträge ab Juli 2008 - dem Monat der Gesuchseinreichung - zugesprochen. Die Rekurrentin verlangt in Bestätigung des ursprünglich gestellten\nAntrags, die Verpflichtung zur Leistung der Unterhaltsbeiträge habe per Januar\n2008 zu erfolgen. Der Rekurrent wehrt sich dagegen mit der Begründung, er\nhabe im fraglichen Zeitraum den geschuldeten Unterhalt erbracht. Letzteres ist\noffenkundig nicht der Fall. So hat er der Rekurrentin den Zugang zu den Kar-\n\n"}