{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-90_2009-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_90_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4c643d75dd38d97c45c964ef17ee1b03c31cccb3d452445fa1165c2e4887fff7a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4c643d75dd38d97c45c964ef17ee1b03c31cccb3d452445fa1165c2e4887fff7a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_90", "Checksum": "e5b3e0ffebf466da0d4ec987957d9288"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 90"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.12.2009 ERZ 2009 90"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 03.12.2009 ERZ 2009 90"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:37:00", "Checksum": "2526c908ccc672155d0e8afa9dd7b484", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.12.2009 ERZ 2009 90\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\n Seite 44 — 61\nc) Ein zusätzlicher Kostenpunkt bilden die bereits vom\nBezirksgerichtspräsidenten Maloja berücksichtigten Auslagen für die Krankenkasse. Diese wurden vom Ehemann im Zeitraum von September bis Dezember 2007 wie auch danach immer separat übernommen. Gemäss eigenen\nAngaben der Rekurrentin belaufen sich die diesbezüglichen Kosten auf Fr.\n880.--.\n\nd) Ausgewiesen und im vorinstanzlichen Verfahren ebenfalls bereits\nberücksichtigt wurden die zusätzlich vom Rekurrenten übernommenen Wohnkosten von Fr. 2'100.--.\n\ne) Vom Bezirksgerichtspräsidenten bei der konkreten Bedarfsbemessung\nausser acht gelassen wurde und von der Rekurrentin zu Recht geltend\ngemacht wird jedoch, dass der bisherige Standard weitere Auslagen beinhaltet, die der Rekurrent eigener Behauptung zufolge auch nach der Trennung\nbeglichen haben will.\n\nea) Der Rekurrent hat im vorinstanzlichen Verfahren selbst eingeräumt,\ndass er der Rekurrentin über die Kartenbezüge hinaus ihre Steuern bezahlt.\nDer Bezirksgerichtspräsident ging diesbezüglich bei der Existenzminimumsberechnung von einer monatlichen Steuerlast Fr. von 1'135.-- aus. Bei der konkreten Bedarfsberechnung berücksichtigte er sie indes nicht. Die Rekurrentin\nverlangt die Anrechnung eines Betrags von monatlich Fr. 5'330.--. Eine solch\nhohe Steuerlast besteht offenkundig nicht. Andererseits erweist sich aber auch\nder vom Bezirksgerichtspräsidenten berücksichtigte Betrag - selbst bei dem\nvon ihm ermittelten Unterhalt - als zu tief. Wie eine approximative Steuerberechnung mit dem SoftTax-Programm der Kantonalen Steuerverwaltung ergibt,\nmuss die Rekurrentin bei ihren im Rekursverfahren zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen und unter zusätzlicher Berücksichtigung der bereits rechtskräftig festgelegten Kinderunterhaltsbeiträgen mit einer jährlichen Gesamtsteuerlast (Bund, Kanton, Gemeinde, Kirche) von rund Fr. 21'450.-- rechnen. Das\nsind monatlich gerundet Fr. 1'790.--.\n\neb) Ausgewiesen ist schliesslich auch, dass der Rekurrent die der\nRekurrentin in Rechnung gestellten Kosten der Telekommunikation und weiterer Versicherungen wie die Hausrat-, Haftpflicht- und Lebensversicherung -\nbeglich. Die Behauptung des Rekurrenten, diese Kosten seien vom Bezirksgerichtspräsidenten bei der konkreten Berechnung der Lebenshaltungskosten\nberücksichtigt worden, trifft offenkundig nicht zu. Ebensowenig scheinen sie in\n\nSeite 45 — 61\nder vorerwähnten Zusammenstellung der Lebenshaltungskosten auf. Die\nRekurrentin verlangt in ihrer eigenen Bedarfsberechnung Fr. 233.-- für die\nTelekommunikation und Mobiliarversicherung sowie Fr. 68.-- für die Lebensversicherung. Die Beträge erscheinen in der Höhe glaubhaft. Berücksichtigt\nman zusätzlich noch die regelmässig anfallenden Radio- und Fernsehgebühren von Fr. 28.-- sind ihr demnach Fr. 329.-- an den Bedarf anzurechnen.\n\nec) Der Rekurrent kam eingestandenermassen zusätzlich auch für die\nSchulkosten seiner Tochter A. auf. Diese belaufen sich gemäss Beleg auf Fr.\n2'152.-- oder monatlich Fr. 180.--. Alsdann behauptet er, er habe ihr teilweise\nauch Schulbücher bezahlt. Gerechtfertigt erscheint somit ein Schulbeitrag von\nmonatlich Fr. 220.--. Seinem Sohn hat er die Mitgliedschaft im Skiclub von Fr.\n450 (monatlich Fr. 38.--) und die Jahresmitgliedschaft im Golfclub von Fr. 215.-\n- (monatlich Fr. 18.--) beglichen. Auch diese Beiträge sind anzurechnen.\n\ned) Ausgewiesen ist auch, dass der Rekurrent jene Gesundheitskosten\nbezahlte, welche von der Krankenkasse nicht gedeckt wurden. Wie hoch die\nbetreffenden Auslagen durchschnittlich sind, wurde weder dargelegt noch\nbelegt. Namentlich kann aus den Arztrechnungen, welche in der Zusammenstellung der Rekurrentin für die Monate September bis Dezember 2007\nerwähnt sind, nicht auf entsprechende Selbstbehalte geschlossen werden.\nNach Ermessen sind monatlich Fr. 300.-- zuzusprechen.\n\nf) In ihrer Rekurseingabe behauptet die Rekurrentin, es seien weitere Aufwendungen durch ihren Ehemann beglichen worden. Soweit weitere Auslagen\nfür die Kinder geltend gemacht werdem, gilt darauf hinzuweisen, dass die in\nder Zusammenstellung erwähnten Kosten für die Musikschule, Nachhilfe, die\nSpielgruppe und das MuKi-Turnen, das Reiten, Vereine und Skifahren bereits\nin der Aufstellung jener Auslagen figurieren, welche über Kartenbezüge\ngedeckt wurden.\n\nEtwelche der behaupteten Zahlungen betreffen jedoch auch Auslagepositionen, welche auch den Unterhalt der Ehefrau betreffen und von der Vorinstanz\nzu Unrecht ausser acht gelassen wurden. So beschränkte sich der Bezirksgerichtspräsident letztlich bei seiner konkreten Bedarfsberechnung ausschliesslich auf die Würdigung der Kartenbezüge der Ehefrau und die vom Rekurrenten zusätzlich übernommenen Kosten der Wohnung und der Krankenkasse.\nDamit setzte sich der Bezirksgerichtspräsidenten nur ungenügend mit dem\nbehaupteten Lebensstandard auseinander. Dazu bestand umso weniger\n\nSeite 46 — 61\nRechtfertigung, als der vorinstanzliche Richter auch den Kinderunterhalt festzulegen hatte. Hat die Rekurrentin Anspruch auf Beibehaltung ihrer bisherigen\nLebenshaltung, sind demnach zusätzlich jene Auslagen, welche von der Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt wurden, an den Bedarf anzurechnen.\n\n"}