{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-90_2009-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_90_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4c643d75dd38d97c45c964ef17ee1b03c31cccb3d452445fa1165c2e4887fff7a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4c643d75dd38d97c45c964ef17ee1b03c31cccb3d452445fa1165c2e4887fff7a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_90", "Checksum": "e5b3e0ffebf466da0d4ec987957d9288"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 90"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.12.2009 ERZ 2009 90"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 03.12.2009 ERZ 2009 90"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:37:00", "Checksum": "2526c908ccc672155d0e8afa9dd7b484", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.12.2009 ERZ 2009 90\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\n15. Die Rekurrentin hält dem vorinstanzlichen Eheschutzrichter vor, er habe\nbei der Bemessung der tatsächlichen Kosten der bisherigen Lebenshaltung\naktenwidrig und willkürlich auf die von ihr im Strafverfahren eingelegten Kartenbezüge abgestellt. Die Rekurrentin habe keinen Zugang zu Belegen über\nihre Kartenbezüge gehabt. Die EC-Bezüge der Rekurrentin seien vom Konto _\nerfolgt. Dieses Konto aber laute auf den Rekursgegner. Die Rekurrentin habe\nkeine Vollmacht zu diesem Konto gehabt. Alle Belege hierzu befänden sich im\nHaus in E.. Bei der Trennung habe sie keine Belege mitnehmen können. Die\nAuflistung, welche die Rekurrentin der Strafbehörde übergeben habe,\nbeinhalte keine Bankbelege. Die Kontrollliste über die Bezüge habe die\nRekurrentin einmal für sich selbst erstellt und seien zufällig noch in ihrem\nBesitz gewesen. Mit der von ihr vor Jahren erstellten Liste habe die\nRekurrentin den Strafbehörden nur beweisen wollen, dass die Sperrung der\nKarten bzw. die spätere Limitierung auf CHF 4000.-- mehr als nur vertragswidrig gewesen sei. So habe der Rekurrent vor dem Untersuchungsrichter geltend gemacht, er habe die Karten sperren bzw. limitieren müssen, weil\ndie Ehefrau unrechtmässig viel Geld bezogen habe. Deshalb habe die Rekurrentin dem Untersuchungsrichter die alte Liste gegeben. Damit habe die\nRekurrentin den Untersuchungsrichter unterstützen und ihm aufzeigen wollen,\ndass sie auch in den Jahren zuvor so viel bezogen habe und es sich bei der\nSperrung der Karten um eine reine Schikane gehandelt habe.\n\na) Vorweg klarzustellen gilt, dass bei Abschluss der Vereinbarung der Parteien im August 2007 nie die Auffassung bestehen konnte, die Ehefrau habe\nnach Massgabe der bisherigen Lebenshaltung Anspruch darauf, mit ihren\nKarten das Limit von Fr. 20'000.-- auszuschöpfen. Dagegen spricht nur schon\nallein die Tatsache, dass der Rekurrent - worauf noch einzugehen sein wird -\nfür etwelche Bedarfspositionen separat aufkam und im Übrigen auch über\ndiese Karten Bezüge machte. Wie schliesslich die von der Rekurrentin für die\nMonate August bis Dezember 2008 aufgelisteten Kartenbezüge aufzeigen,\nwurde in der Folge auch in der Zeit, als sie völlig frei Beträge über die Karten\nbeziehen konnte, nur ein Bruchteil des Limits ausgeschöpft. Dass die Rekurrentin für ihre bisherige Lebenshaltung niemals Mittel im Umfang der geltend\ngemachten Beträge braucht, ist denn auch klar belegt. So hat die Rekurrentin\nzwar wiederholt darauf hingewiesen, dass die Familie vor der Trennung einen\nhohen Lebensstandard pflegte. Betragsmässig behauptet wurden jedoch in\n\nSeite 41 — 61\nden Rechtsschriften einige wenige Positionen, die dann auch Eingang in die\nBerechnung des Bezirksgerichtspräsidenten fanden. Einen umfassenden Einblick in die tatsächlichen Kosten gibt letztlich nicht einmal das eingereichte\nDossier \"Gelebter Lebensstandard der Familie X. und Y. der letzten Jahre\". In\ndiesem Dossier wird zwar aufgezeigt, wie die Familie wohnte, welche\nFahrzeuge sie besass, welche Hobbys man in den vergangenen Jahren\npflegte und welche Reisen man unternahm. Daraus ergeben sich zwar - wie\nnoch darzulegen ist - durchaus gewisse Rückschlüsse auf den Bedarf der\nRekurrentin. Konkrete Kosten wurden jedoch nur zu einem geringen Teil\ngenannt. Desgleichen blieben die behaupteten Aufwendungen unbelegt oder\nes wurden Rechnungen - etwa für Flugstunden oder Hotelbesuche - eingelegt,\ndie in den Jahren 1992 bis 1997 ausgestellt wurden und somit schwerlich als\nBeleg für die massgebliche Lebenshaltung vor der Trennung im Jahre 2007\ndienen können. Auf eine nachvollziehbare Zusammenstellung aller relevanten\nKosten in den Rechtsschriften wurde letztlich verzichtet und einzig unter Hinweis auf ein hohes Einkommen und einen hohen Lebensstandard ein nicht\nweiter belegter eigener Unterhaltsbeitrag in nicht nachvollziehbarer Höhe\ngefordert. Selbst im Rekursverfahren, wo sich die Rekurrentin ja wohl auch mit\nder vom Bezirksgerichtspräsidenten vorgenommenen konkreten Berechnung\nder Unterhaltsbeiträge auseinanderzusetzen hatte, wurde nicht versucht, die\ngeltend gemachten hohen Zahlen mit konkreten Darlegungen zum Bedarf zu\nplausibilisieren. Statt dessen wurden Ausführungen zum behaupteten Einkommen gemacht und die geltend gemachten Unterhaltszahlungen in erster\nLinie mit der selbst als maximal möglich erachteten Leistungsfähigkeit begründet.\n\nb) Entgegen der Behauptung der Rekurrentin sehr wohl Auskunft über die\ntatsächlichen Kosten der Lebenshaltung zu geben vermögen indessen die von\nihr bei den Strafbehörden eingelegten Zusammenstellungen. Die Behauptung,\nirgendwelche alte und deshalb irrelevante Zusammenstellungen der Rekurrentin hätten zu einer falschen Feststellung des Bedarfs geführt, erweist sich als\nunzutreffend. So hat die Rekurrentin den Strafbehörden unter anderem auch\neine Zusammenstellung über die Bezüge in den ersten vier Monaten nach der\nTrennung eingereicht. In diesen Monaten hatte sie unbeschränkt Zugriff auf\ndie beiden Karten und die Rekurrentin behauptet selbst, sie sei davon ausgegangen, sie dürfe das Limit von Fr. 20'000.-- ausschöpfen. Es ist demnach\nauch nicht davon auszugehen, dass die Rekurrentin sich und ihre Kinder im\nVergleich zu ihrer Lebenshaltung während intakter Ehe einschränkte. Die in\n\n"}