{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-90_2009-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_90_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4c643d75dd38d97c45c964ef17ee1b03c31cccb3d452445fa1165c2e4887fff7a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4c643d75dd38d97c45c964ef17ee1b03c31cccb3d452445fa1165c2e4887fff7a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_90", "Checksum": "e5b3e0ffebf466da0d4ec987957d9288"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 90"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.12.2009 ERZ 2009 90"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 03.12.2009 ERZ 2009 90"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:37:00", "Checksum": "2526c908ccc672155d0e8afa9dd7b484", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.12.2009 ERZ 2009 90\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\nbb) Schliesslich trifft es wohl zu, dass ein Besuchsrecht, welches ein ganzes Wochenende umfasst, mehr Möglichkeiten zulässt und tageweisen Besuchen an sich vorzuziehen ist. So hat der Rekurrent bei dem von der Vorinstanz\nangeordneten Besuchsrecht offenkundig nicht die Möglichkeit, C. mit sich nach\nHause zu nehmen. Damit ist aber nicht gesagt, dass ein Besuchsrecht an zwei\nWochenenden im Monat dem Kindswohl vorweg besser Rechnung trägt. Denn\nzum einen gilt darauf hinzuweisen, dass der Rekurrent seine Kinder und damit\nauch C. schon viele Monate nicht mehr gesehen hat. Selbst nach\nEinschätzung des Rekurrenten hat dieser Umstand zu einer fortschreitenden\nEntfremdung geführt. Diese dürfte sich zwischenzeitlich noch vergrössert\nhaben. Bemühungen, das Besuchsrecht nach Massgabe des vorinstanzlichen\nEntscheids durchzuführen, gab es - wie sich anlässlich der Einigungsverhandlungen feststellen liess - nicht. Dies obwohl keine der Parteien um\nGewährung der aufschiebenden Wirkung ersucht hat. Zum andern steht auch\nausser Frage, dass Vorkommnisse, wie sie vorstehend dargelegt wurden, C.\nebenfalls verunsichert haben müssen. Von einem intakten Verhältnis zwischen\nVater und Tochter kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden.\nHinzu kommt, dass C. die Zeit beim Vater - anders als in der Vergangenheit -\nvorderhand nicht mehr in Begleitung ihrer älteren Geschwister verbringen\ndürfte. An diesen Umstand muss sich C. zusätzlich gewöhnen. Diesfalls ist\ndafür zu sorgen, dass sich Vater und Tochter schrittweise wieder annähern\nkönnen. Diesem Ziel wird in einer ersten Phase mit den von der Vorinstanz\nangeordneten Besuchsrechtstagen am zweiten und vierten Samstag eines\njeden Monats Rechnung getragen. Fällt dem Rekurrenten die Hin- und\nRückreise am selben Tag schwer, kann er am Wohnort des Kindes in einem\nHotel nächtigen. Die dafür notwendigen Mittel sind vorhanden. Damit steht\nauch der vom Rekurrenten erforderlich erachtete Rückzugsraum zur\nVerfügung. Präzisierend anzumerken gilt, dass sich der Besuch jeweils auf\nden Zeitraum von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr erstreckt.\n\nbc) Nach dieser ersten Phase der Annäherung ist in einem zweiten Schritt\njedoch ein Ausbau des Besuchrechts angezeigt. Denn nur damit wird letztlich\ndem Umstand, dass für die Entwicklung von C. die Beziehung zu beiden\nElternteilen sehr wichtig und von hohem Wert ist, aber auch der wesentlichen\nBedeutung, welche der zeitliche Faktor auf die Qualität einer Beziehung hat,\n\nSeite 27 — 61\nausreichend Rechnung getragen. Darüber hinaus ist auch im Eheschutzverfahren, in welchem eine Abänderung der getroffenen Massnahmen jederzeit\nmöglich ist, nach einer dauerhaften Lösung zu suchen, wobei Spannungen\nzwischen den Eltern für sich allein keinen Grund darstellen, ein Besuchsrecht\ndauerhaft einzuschränken (BGE 130 III 585). In diesem Sinn lässt es sich\nrechtfertigen, dem Rekurrenten nach einer Übergangsphase von zwei Monaten erstmals die Möglichkeit einzuräumen, seine Tochter über ein ganzes\nWochenende - von Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr - zu sich auf\nBesuch zu nehmen. Damit eine Überforderung des Kindes ausgeschlossen\nwerden kann und eine sinnvolle Koordination mit dem Besuchsrecht von D.\nmöglich bleibt, erscheint es angezeigt, dieses Recht auf das zweite Wochenende im Monat zu beschränken und es am vierten Wochenende vorerst bei\neinem tageweisen Besuch am Samstag zu belassen.\n\nbd) Nach einer weiteren Angewöhnungszeit von vier Monaten ist dem\nRekurrenten dann das beantragte und auch in der Praxis übliche Recht einzuräumen, seine Tochter am zweiten und vierten Wochenende jeweils von Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen.\n\nc) Die ähnlichen Überlegungen sind auch bei dem vom Rekurrenten geforderten Ferienrecht für C. zu beachten.\n\nca) Freilich wäre es bis zu einem Grad wünschbar, dass alle Kinder zumindest einen Teil ihrer Ferien gemeinsam mit ihrem Vater verbringen. Gleich wie\nbeim Besuchsrecht setzt jedoch auch ein Ferienrecht, das die Begleitung der\nbeiden älteren Geschwister von C. bedingt, A. und B. nur unnötigerweise unter\nDruck. Dabei lässt sich - wie letztlich die Vergangenheit gezeigt hat - auch\nnicht behaupten, dass es dann, wenn die älteren Kinder gemeinsam mit C. die\nFerien bei ihrem Vater verbringen, zu einem qualitativ besseren Ferienrecht\nkommt. Andererseits steht ausser Frage, dass ein Ferienrecht die Beziehung\nvon C. zu ihrem Vater fördert und damit im Interesse des Mädchens steht. Ein\nFerienrecht fällt aber erst dann in Betracht, wenn durch regelmässige Besuche\nwieder das erforderliche Mass an Vertrautheit zwischen Vater und Tochter\ngeschaffen wurde. Davon kann erst dann ausgegangen werden, wenn C. über\ndie regelmässigen Besuche beim Vater über das Wochenende auf Aufenthalte\nvon noch längerer Dauer vorbereitet ist. Das ist ab September 2010 der Fall.\n\ncb) Dem Alter und den Umständen ist schliesslich auch bei der Bemessung\ndes Ferienrechts von C. Rechnung zu tragen. Bei Kindern im Vorschulalter\n\n"}