{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-90_2009-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_90_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4c643d75dd38d97c45c964ef17ee1b03c31cccb3d452445fa1165c2e4887fff7a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4c643d75dd38d97c45c964ef17ee1b03c31cccb3d452445fa1165c2e4887fff7a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_90", "Checksum": "e5b3e0ffebf466da0d4ec987957d9288"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 90"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.12.2009 ERZ 2009 90"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 03.12.2009 ERZ 2009 90"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:37:00", "Checksum": "2526c908ccc672155d0e8afa9dd7b484", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.12.2009 ERZ 2009 90\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\nEine Regelung, welche mehr als drei Wochen Ferien vorsieht, ist jedoch nicht\nangezeigt. Mit einem Umfang von drei Wochen wird einerseits die Bedeutung\ndes Ferienrechts für eine gute Beziehung zum nicht obhutsberechtigten\nElternteil ausreichend gewichtet. Alsdann kommt damit auch zum Ausdruck,\ndass aufgrund der Vorbehalte von B. und A. vorweg keine Verpflichtung zur\nAusübung eines erweiterten Ferienrechts besteht. Zum anderen wird mit\neinem solchen Ferienrecht aber auch dem Alter von B. und A. Rechnung\ngetragen. Denn mit einem Ferienrecht von drei Wochen wird ihnen vermehrt\nZeit belassen, in den Ferien - ohne dass dies zu Lasten allein eines Elternteils\nginge - den sich zusätzlich entwickelnden eigenen Interessen (Ferien- oder\nSportlager, Sprachkurse im Ausland) nachzugehen. Wie wichtig der Wunsch,\nüber die Freizeit selbst zu bestimmen, für ein Kind bzw. Jugendlichen mit\nzunehmenden Alter wird, hat sich nachgerade bei A. im Zusammenhang mit\ndem bereits erwähnten Streit über die Teilnahme an einem Reitturnier gezeigt.\nAlsdann wird mit einem Ferienrecht von drei Wochen auch - wie noch\ndarzulegen sein wird - eine für sämtliche Kinder eher nachvollziehbare\nFerienregelung getroffen. Schliesslich ist auch davon auszugehen, dass A.\nund B. - sollte ein entsprechender Wunsch bestehen - von sich aus bereit sind,\ndas vom Vater angebotene grosszügigere Ferienrecht zu nutzen.\n\n7. Der Bezirksgerichtspräsident Maloja berechtigte den Rekurrenten, die\nTochter C. am zweiten und vierten Samstag jeden Monats an ihrem Wohnort\nzu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, am vierten Samstag jedoch nur,\nwenn auch A. zu Besuch ist. Der Rekurrent verlangt das Recht, C. jeweils am\nzweiten und vierten Wochenende eines jeden Monats ab Freitag 17.00 Uhr bis\nSonntag 19.30 Uhr - dies unabhängig von A. - zu sich auf Besuch zu nehmen.\n\na) Soweit der Rekurrent sich gegen eine Verknüpfung des Besuchsrechts\nvon C. mit der Anwesenheit von A. wehrt, ist ihm im Ergebnis beizupflichten.\nDas Besuchsrecht steht dem Rekurrenten und C. um ihrer Persönlichkeit\nwillen zu und kann insofern - soweit die Ausübung zum Wohl des Kindes\nerfolgt - auch nicht von der Einstellung von A. abhängig gemacht werden.\nSodann hat sich A. klar dahingehend geäussert, sie wolle keinen Kontakt mehr\nzu ihrem Vater. Diese Einstellung kann sich zwar ändern. Schon das Wissen\num ihre Bedeutung für das Ausmass des Besuchsrechts ihres Vaters\n\nSeite 25 — 61\ngegenüber C. (und D.) dürfte für A. jedoch belastend sein. Sie wird sehr wohl\nwissen, welch gegensätzliche Meinungen ihre Eltern in diesem Punkt haben.\nHinzu kommt, dass die Parteien bis anhin kaum bestrebt waren, ihre Kinder\naus ihrem Konflikt herauszuhalten. Es sind deshalb auch Versuche zu\nerwarten, A. in dieser Frage zu beeinflussen. Andererseits ist aber auch nicht\ndavon auszugehen, dass A. durch eine solche Verknüpfung schneller wieder\nbereit sein wird, regelmässigen Kontakt mit ihrem Vater zu halten. Im\nGegenteil. Besteht das Besuchsrecht gegenüber den kleineren Geschwistern\nunabhängig von A., kann bei Letzterer gar nicht erst das Gefühl entstehen, sie\nwürden mit ihrem Entscheid über ihre Besuche für die eine oder andere Seite\nPartei ergreifen. Das trägt eher zu einer Entkrampfung der Situation und damit\nzum Abbau ihrer Vorbehalte gegenüber dem Vater bei. Darüber hinaus ist eine\nsolche Verknüpfung auch gar nicht notwendig. Der Rekurrent ist durchaus in\nder Lage, die Betreuung von C. und D. auch ohne die Hilfe seiner ältesten\nTochter zu gewährleisten. Hat sich der Rekurrent nur um seine kleineren\nKinder zu kümmern, nehmen mithin die älteren Kinder nicht teil, kommt es\nauch in geringerem Mass zu Problemen, wie sie offenbar bei Ausübung des\nBesuchsrecht aus den gegensätzlichen Interessen der Kinder resultierten.\nAlsdann ist auch nicht gänzlich ausgeschlossen, dass sich A. dereinst wieder\naus freien Stücken zur Begleitung ihrer Schwester bereit erklärt. Von der 15\njährigen A. aber einen Beitrag dafür zu erwarten, dass ein Besuchsrecht\nstattfinden kann und sie - ohne dass dafür ein Grund besteht - im Glauben zu\nlassen, sie trage in gewissem Mass auch die Verantwortung für das Wohl ihrer\njüngeren Geschwister, lässt sich nicht rechtfertigen. Dasselbe würde im\nÜbrigen auch bei B. gelten.\n\nb) Nur bedingt zu hören ist der Rekurrent hingegen in Bezug auf seine Einwände gegen die von der Vorinstanz angeordnete Dauer des Besuchsrechts.\n\nba) Vorweg unbeachtlich ist der Einwand des Rekurrenten, die Dauer seiner\nAnreise stehe in einem Missverhältnis zu dem vom Bezirksgerichtspräsidenten\nvorgesehenen tageweise auszuübenden Besuchsrecht. Freilich hat der Rekurrent längere Fahrten zu machen. Daran wird sich auch mit dem Wegzug der\nKinder nach U. nichts ändern. Der diesbezügliche Aufwand bleibt - wie bereits\ndargelegt wurde - im bisherigen Rahmen. Alsdann versteht sich von selbst,\ndass unnötiger oder für das Kind oder den besuchsberechtigten Elternteil\nschädlicher Aufwand für die Ausübung des Besuchsrechts zu vermeiden ist.\nDass ihn die Fahrten zum Wohnort von C. gesundheitlich oder finanziell\nübermässig belasten, behauptet der Rekurrent indes nicht. So hat er bis anhin\n\nSeite 26 — 61\nregelmässige Fahrten nach F. am Wochenende, wo sich die Familie schon vor\nder Trennung häufig aufhielt, in Kauf genommen. Gleiches darf von ihm auch\nbei der veränderten Sachlage zugemutet werden.\n\n"}