{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-90_2009-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_90_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4c643d75dd38d97c45c964ef17ee1b03c31cccb3d452445fa1165c2e4887fff7a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4c643d75dd38d97c45c964ef17ee1b03c31cccb3d452445fa1165c2e4887fff7a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_90", "Checksum": "e5b3e0ffebf466da0d4ec987957d9288"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 90"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.12.2009 ERZ 2009 90"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 03.12.2009 ERZ 2009 90"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:37:00", "Checksum": "2526c908ccc672155d0e8afa9dd7b484", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.12.2009 ERZ 2009 90\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\ncd) Die von A. und ihrer Mutter geäusserten Bedenken lassen deshalb wohl\ndarauf schliessen, dass die Betreuung von C. und das Bestreben, den\nInteressen aller Rechnung zu tragen, zu Problemen führte. Das legt auch der\nE-Mailverkehr nahe, zu dem es nach dem Vorwurf der Tochter, der Rekurrent\nvernachlässige sie, gekommen ist (Ordner 2 act. 59). So führt der Rekurrent in\nseinem Mail vom 12. September 2008 aus, es sei schwierig, auf alle\neinzugehen, dies vor allem auch, weil man auch auf C. aufpassen müsse. Der\nRekurrent ist sich demnach nachgerade bewusst, dass C. aufgrund ihres\nAlters noch besondere Beaufsichtigung braucht, wollte aber den Interessen\naller gerecht werden, was aber nur beschränkt gelang. Nicht belegt und auch\nnicht anzunehmen ist jedoch, dass es zu Situationen kam, in denen das\nKindswohl durch mangelhafte Betreuung tatsächlich gefährdet wurde. Es\nbesteht beim Rekurrenten, der vor der Trennung drei Kinder mit aufzog, kein\nGrund zur Annahme, er sei nunmehr nicht mehr in der Lage, den Bedürfnissen\nder beiden kleineren Kinder die erforderliche besondere Aufmerksamkeit zu\nschenken.\n\nNicht zu übersehen ist jedoch, dass Vorkommnisse, wie sie vorstehend\nnamentlich unter Hinweis auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden erwähnt wurden, ernstliche Zweifel an einem im Kindswohl\nstehenden Besuchsrecht aufkommen lassen. Durch eine Hilfestellung bei der\nVereinbarung von Terminen und die Kontrolle der Über- und Rückgabe der\nKinder wird die Wahrscheinlichkeit von solchen nachteiligen Ereignissen reduziert. Es ist jedoch von den Parteien zu erwarten, dass es gar nicht erst zu\nweiteren vergleichbaren Situationen mehr kommt, nachdem sich ja wohl deutlich genug gezeigt hat, welche negativen Folgen sie auf das Verhältnis der\nKinder zum besuchsberechtigten Vater hatten. Unter diesen Umständen ist die\nunbestritten gebliebene vorinstanzliche Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts, das der Kontrolle der Übergabe der Kinder dient, aber auch die\nErmahnung der Parteien, alles zu unterlassen, was dem Kindswohl abträglich\nist, wohl angezeigt. Es geht jedoch weder an, aus der von A. gemachten\nÄusserung zu schliessen, der Vater sei gar nicht zu einer ausreichenden\nBetreuung fähig, noch besteht Grund, die Ausübung des Besuchs- und Ferien-\n\nSeite 23 — 61\nrechts von der (permanenten) Begleitung oder Überwachung durch eine Drittperson abhängig zu machen.\n\nd) Ausgehend von diesen grundlegenden tatsächlichen und rechtlichen\nFeststellungen ist nachfolgend auf die einzelnen Besuchs- und Ferienrechte\neinzugehen.\n\n6. Wie dargelegt wurde, blieb das dem Rekurrenten gegenüber B. und A.\neingeräumte Besuchsrecht unbestritten. Zur Wehr setzt sich der Rekurrent\njedoch gegen das für B. und A. eingeräumte Ferienrecht. Statt den vom\nBezirksgerichtspräsidenten eingeräumten zwei Wochen verlangt er die\nBerechtigung, mit A. und B. - sofern diese damit einverstanden sind - fünf\nWochen Ferien pro Jahr zu verbringen.\n\na) Bei schulpflichtigen Kindern ist in der Regel ein Ferienrecht von drei bis\nvier Wochen angezeigt (vgl. dazu BGE 130 III 585). Rein umfangmässig hat\ndie Vorinstanz demnach das Recht um eine Woche beschnitten. Begründet\nwird dies mit dem angespannten Verhältnis.\n\nb) In der Tat haben - wie bereits dargelegt wurde - sowohl A. wie auch B.\ndeutlich zu verstehen gegeben, dass sie vorderhand keinen Kontakt zum Vater\nwünschen. Gerade bei älteren Kindern ist deren Wille zur Ausübung des\nFerien- und Besuchsrechts von zentraler Bedeutung. Lehnt ein urteilsfähiges\nKind den Kontakt ab, so ist dieser aus Gründen des Kindeswohls\nauszuschliessen (Ingeborg Schwenzer, Basler Kommentar, N. 11 zu Art. 273\nZGB mit Hinweisen). Der Rekurrent ist nun aber durchaus bereit, diesen Willen\nzu respektieren. So soll das beantragte Ferienrecht ja letztlich nur dann ausgeübt werden, wenn A. und B. dies wünschen. Der Antrag des Rekurrenten\nversteht sich insofern nur als Ausdruck seiner Bereitschaft, gemeinsam mit\nden Kindern nach deren Willen mehrere Ferienwochen zu verbringen. B. und\nA. waren bereits in der Vergangenheit in der Lage, ihre Wünsche in Bezug auf\ndie Kontakte zum Vater klar zu äussern. Es darf deshalb davon ausgegangen\nwerden, dass sie auch zukünftig ihren Willen, ob und gegebenenfalls in\nwelchem Umfang sie Ferien mit dem Vater verbringen wollen, äussern werden.\nUnter diesen Umständen ist auch nicht einzusehen, weshalb das Ferienrecht\nunter das praxisübliche Minimum von drei Wochen begrenzt werden soll. So\nsah der Bezirksgerichtspräsident ja letztlich auch davon ab, aufgrund der\nabwehrenden Haltung der Kinder das Besuchsrecht einzuschränken. Auch\ndort wurde ein Recht im üblichen Rahmen eingeräumt, wobei es den Kindern\n\nSeite 24 — 61\nfrei gestellt wurde, den Vater im angeordneten Umfang zu besuchen. Sofern\ndie Kinder dazu bereit sind, sollen sie selbstverständlich auch das Recht\nhaben, mit ihrem Vater im üblichen Mass Ferien zu verbringen.\n\n"}