{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-90_2009-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_90_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4c643d75dd38d97c45c964ef17ee1b03c31cccb3d452445fa1165c2e4887fff7a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4c643d75dd38d97c45c964ef17ee1b03c31cccb3d452445fa1165c2e4887fff7a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_90", "Checksum": "e5b3e0ffebf466da0d4ec987957d9288"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 90"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.12.2009 ERZ 2009 90"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 03.12.2009 ERZ 2009 90"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:37:00", "Checksum": "2526c908ccc672155d0e8afa9dd7b484", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.12.2009 ERZ 2009 90\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\n Seite 18 — 61\nden pro Monat den Regelfall dar. Die Regel gilt indessen nicht absolut. Bei\neinem schlechten Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und\ndem Kind ist eine Kürzung unter dieses praxisgemässe Besuchsrecht möglich;\nbei guten Beziehungen kann jedoch auch eine Erweiterung in Betracht fallen\n(BGE 130 III 585 E. 2 S. 587; Guy Bodenmann, Folgen der Scheidung für die\nKinder aus psychologischer Sicht, in: Kind und Scheidung, 2006, S. 93). Als\noberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt immer das\nKindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen\nist; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen.\n\na) Dass zwischen den Parteien massive Spannungen bestanden, die sich\nauch auf das Besuchsrecht bezogen und sich in diesem Bereich negativ ausgewirkt haben, ist offenkundig. Alsdann trifft es zu, dass die Rekurrentin ihrem\nEhemann am 11. September 2008 mitteilte, B. und A. wollten von sich aus\nkeinen Kontakt mehr zu ihm. Desgleichen wies sie den Rekurrenten darauf\nhin, dass sie C. nur noch im Rahmen eines \"professionell begleiteten\nrichterlich verfügten\" Besuchsrechts zu ihm lasse. Dies obwohl zu jenem\nZeitpunkt nicht einmal ein Gesuch mit einem entsprechenden Antrag gestellt\nworden war. B. wiederum äusserte anlässlich seiner Befragung vom 27.\nOktober 2008 die Befürchtung, er könnte von seinem Vater entführt werden\n(Ordner 1 act. 25). Eine solche Äusserung deutet schon auf eine massive\nBeeinflussung des Kindes hin. Alsdann hat sich nachgerade in den drei durchgeführten Einigungsverhandlungen auch gezeigt, dass seitens der Rekurrentin\nwenig Bereitschaft bestand, die Frage des Unterhalts und die Regelung des\nBesuchs- und Ferienrechts auseinander zu halten. Schliesslich trifft es auch\nzu, dass die Rekurrentin bis in den Sommer 2008 mit regelmässigen Besuchen von A., B. und C. bei ihrem Vater einverstanden war. Deshalb wurde den\nParteien denn auch vorgeschlagen, das Besuchs- und Ferienrecht auf Basis\nihrer ursprünglich getroffenen Vereinbarung gütlich zu regeln. Die Ausübung\ndes ursprünglich vereinbarten Besuchs- und Ferienrechts hätte allerdings den\nWiederaufbau des gegenseitigen Vertrauens vorausgesetzt. Dann wäre auch\nzu erwarten gewesen, dass die beiden älteren Kinder und über sie auch C.\nund D. sehr rasch wieder den Zugang zum Vater gefunden hätten. Dazu sind\ndie Parteien jedoch - wie sich anlässlich der Einigungsverhandlungen gezeigt\nhat - derzeit noch nicht in der Lage.\n\nb) Die Konflikte und die Probleme bei der Ausübung des Besuchsrecht\nnahmen jedoch nicht erst - wie der Rekurrent behauptet - im Sommer 2008,\nals die Rekurrentin beim Eheschutzrichter hohe Unterhaltsbeiträge von\n\nSeite 19 — 61\n19'000.-- für sich und die Kinder beantragte, ein das Kindswohl gefährdendes\nMass an. Der Rekurrent war - wie die ins Recht gelegte Korrespondenz wohl\ndeutlich genug aufzeigt - von Anfang an und über einen langen Zeitraum nicht\nin der Lage, in sachlich bleibender Art auf eine Lösung der mit der Trennung\nverbundenen Probleme hinzuarbeiten. Eine gewisse Beruhigung stellte sich -\nwie ebenfalls aus dem Verlauf der Korrespondenz der Parteien zu schliessen\nist - letztlich erst ein, nachdem es im Sommer 2008 zum Zerwürfnis mit A. kam\nund auch B. nicht mehr bereit war, seinen Vater zu besuchen. Umgekehrt sah\nsich die Rekurrentin aufgrund der Geschehnisse offenbar ausserstande, ihren\nEhemann umgehend über die Geburt der gemeinsamen Tochter D. zu\ninformieren (vgl. 2. Eheschutzverfügung vom 26. Oktober 2007 S. 3). Zumindest in einer Anfangsphase wurde ihm auch keine Möglichkeit eingeräumt, D.\nzu sehen. In der Folge war die Rekurrentin jedoch bestrebt, auf eine Lösung\nder Probleme hinzuarbeiten. Dessen ungeachtet kam es immer wieder zu teils\nheftigen Auseinandersetzungen. Diesbezüglich kann etwa auch auf die\nEinstellungs- und Abtretungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden\nvom 23. Oktober 2008 (Ordner 3 act. 17) verwiesen werden. Die Kinder wurden letztlich permanent in diesen Ehekonflikt mit einbezogen (Ordner 3 act.\n59, Ordner 2 act. 27). Die Rekurrentin verweist darauf, dass ihr Ehemann die\nKinder wiederholt verspätet zurückbrachte, der Rekurrent wiederum behauptet, seine Ehefrau habe ihm die Kinder mehrfach grundlos zu spät übergeben.\nAufgrund dieser Vorkommnisse war deshalb namentlich das Verhältnis von A.\nund B. zum Vater schon im Sommer 2008 massiv gestört. Nur so lässt sich\nüberhaupt erst erklären, dass A. auf den vom Rekurrenten geschilderten Streit\nüber eine Teilnahme an einem Reitturnier dermassen heftig reagierte und\nunter Hinweis darauf, dass ihr Vater getroffene Abmachungen regelmässig\nnicht einhalte, keinen Kontakt mehr zu ihm wünschte.\n\nTatsache ist schliesslich, dass der Rekurrent nunmehr während vielen Monaten seine Kinder nicht mehr gesehen oder gesprochen hat. Dass - wie der\nRekurrent befürchtet - eine Entfremdung zwischen ihm und den Kindern eingetreten ist, erscheint nicht nur aufgrund des fehlenden Kontakts, sondern\nauch aufgrund der verschiedenen Vorfälle naheliegend. B. sprach denn auch\nschon anlässlich seiner Anhörung Ende Oktober 2008 davon, dass sich sein\nVater seit der Trennung sehr verändert habe. Davon, dass das Besuchs- und\nFerienrecht bis 2008 ohne grössere Beanstandungen zum Wohl der Kinder\nausgeübt wurde und rein monetäre Interessen der Rekurrentin die Situation\n\nSeite 20 — 61\nwesentlich verschlechtert haben, kann unter diesen Umständen nicht die Rede\nsein.\n\n"}