{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-90_2009-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_90_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4c643d75dd38d97c45c964ef17ee1b03c31cccb3d452445fa1165c2e4887fff7a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4c643d75dd38d97c45c964ef17ee1b03c31cccb3d452445fa1165c2e4887fff7a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_90", "Checksum": "e5b3e0ffebf466da0d4ec987957d9288"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 90"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.12.2009 ERZ 2009 90"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 03.12.2009 ERZ 2009 90"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:37:00", "Checksum": "2526c908ccc672155d0e8afa9dd7b484", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.12.2009 ERZ 2009 90\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\n Seite 14 — 61\nPKG 2000 Nr. 14). Aufgrund des Umstandes, dass der Einzelrichter am Kantonsgericht jedoch gemäss Art. 12 Abs. 2 EGzZGB von Amtes wegen neue\nBeweise erheben kann, muss es allerdings auch den Parteien gestattet sein,\nim Rekursverfahren neue Urkunden einzureichen (PKG 2001 Nr. 39 mit Bezug\nauf Art. 152 ZPO). Diese müssen sich jedoch auf bereits behauptete Tatsachen beziehen. Art. 138 Abs. 1 ZGB, der im Sinne eines Minimalstandards im\nScheidungsverfahren in der oberen kantonalen Instanz neue Tatsachen und\nBeweismittel sowie neue Rechtsbegehren für zulässig erklärt, findet im Eheschutzverfahren keine Anwendung (BGE 133 III 114 E. 3.2. S. 115 f.). Der vor\nDurchführung der dritten Einigungsverhandlung bekannt gewordene Umstand,\ndass Y. von F. nach U. gezogen ist, hat demnach unberücksichtigt zu bleiben.\nDarüber hinaus wurden gegen die anlässlich der dritten Einigungsverhandlung\nim Zusammenhang mit der Erörterung des Besuchs- und Ferienrechts\ngemachte Feststellung des Vorsitzenden, der neue Wohnort befände sich in\nvergleichbarer Distanz zum Wohnort von X., keine Einwände erhoben. Keine\nPartei hat im Rahmen der dritten Einigungsverhandlung oder nachträglich in\neiner schriftlichen Eingabe geltend gemacht, der Wegzug habe eine\nwesentlich veränderte Sachlage geschaffen, der im Rekursverfahren\nRechnung getragen werden müsse. Beide Parteien verlangten vielmehr die\nAusfertigung des begründeten Entscheids.\n\n3.a) X. stellt im Rekursverfahren den Antrag, es seien die Kinder A. und B. -\nund eventuell auch die Eltern - durch den kinder- und jugendpsychiatrischen\nDienst des Kantons Graubünden zum Besuchsrecht anzuhören. Die\nBefragung soll offenbar aufzeigen, dass die Weigerung von B. und A., ihren\nVater zu besuchen, auf das sogenannte PAS-Syndrom (Parental Alienation\nSyndrome) zurückzuführen ist. Der Antrag ist abzuweisen. Unbestritten ist,\ndass A. und B. derzeit wenig oder gar kein Interesse an regelmässigen\nKontakten zu ihrem Vater haben. Die Gründe dafür sind insofern nicht weiter\nvon Belang, als Einigkeit darüber besteht, dass A. und B. nur dann bei ihrem\nVater zu Besuch gehen und mit ihm Ferien verbringen sollen, wenn sie selbst\ndazu bereit sind. Darüber hinaus braucht es vorliegend auch keiner\nbesonderen Kenntnisse, um die Weigerung der Kinder nachvollziehen zu\nkönnen. Die anhaltenden Streitereien zwischen den Parteien, in welche\nregelmässig auch die Kinder mit einbezogen wurden, mussten sich\nzwangsläufig negativ auswirken (vgl. dazu die nachstehenden Erwägungen\nunter Ziff. 5). B. und A. haben sich - was ihre Einstellung zu Besuchen bei\nihrem Vater betrifft - klar geäussert. Sie haben sich - ob nun ein PAS-Syndrom\n\nSeite 15 — 61\nvorliegt oder nicht - offenkundig vom Vater entfremdet. Weitere Abklärungen\ndazu erübrigen sich.\n\nb) Ebenfalls abzuweisen sind auch die Anträge der Rekurrentin auf Befragung von L. und M. als Zeuginnen.\n\nba) M. soll offenbar bezeugen, dass das Ehepaar W., welches den\nRekurrenten als fürsorglichen Vater bezeichnet hat (Ordner 3 act. 25), Partei\nergriffen habe. Das Ehepaar sei nicht unabhängig und könne über die Zeit\nnach der Trennung keine Auskunft geben, nachdem es seit diesem Zeitpunkt\nmit der Rekursgegnerin nicht mehr spreche und sie schlecht mache. Mit ihren\nEinwendungen lässt die Rekurrentin zumindest unbestritten, dass das\nEhepaar W. bis zur Trennung Wahrnehmungen machen konnte. Die\nRekurrentin selbst bringt - wie an anderer Stelle noch näher darzulegen sein\nwird - nichts vor, was den Rekurrenten für die Zeit vor der Trennung als Vater\nin ein schlechtes Licht stellen würde. In dem vom Rekurrenten ins Recht\ngelegten Schreiben vom 28. September 2008 hält das Ehepaar damit übereinstimmend fest, es habe X. in den 15 Jahren als fürsorglichen Vater erlebt, der\nimmer versucht habe, die Interessen aller drei Kinder miteinander zu\nvereinbaren. Nachdem die erst nach der Trennung erwähnte D. als viertes\nKind keine Erwähnung fand, ist zu schliessen, dass das Ehepaar sich bei\nseiner Aussage auf die Zeit vor der Trennung bezog. Weder braucht unter\ndiesen Umständen durch eine Zeugin belegt zu werden, dass das Ehepaar W.\nsich nach der Trennung keinen objektiven Eindruck mehr schaffen konnte,\nnoch besteht Anlass, an der Richtigkeit der Aussage des Ehepaars, der\nRekurrent habe sich bis zur Trennung fürsorglich um seine Kinder gekümmert,\nzu zweifeln.\n\nbb) L. wiederum soll als Zeugin bestätigen, dass der Rekurrent die Tochter\nD. während ihrem ersten Lebensjahr gar nicht habe sehen wollen. Die\nRekurrentin habe D. jeden zweiten Sonntagabend für die Ausübung des\nBesuchsrechts bereit gehalten. Diesbezüglich gilt darauf hinzuweisen, dass\nder Bezirksgerichtspräsident Maloja mit Verfügung vom 1. November 2007\ndem Rekurrenten das Recht einräumte, seine Tochter D. am zweiten und\nvierten Wochenende für zwei Stunden zu besuchen. Bei Uneinigkeit der Eltern\nüber die genaue Zeit sollte das Besuchsrecht jeweils am Sonntagabend von\n17.00 bis 19.00 Uhr erfolgen. Seitens der Rekurrentin wurde in der Folge in\nihren E-Mails (Ordner IV act. 46) wiederholt darauf hingewiesen, dass der\nRekurrent von seiner Möglichkeit, die Tochter am Sonntagabend zu besuchen,\n\n"}