{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-90_2009-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_90_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4c643d75dd38d97c45c964ef17ee1b03c31cccb3d452445fa1165c2e4887fff7a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4c643d75dd38d97c45c964ef17ee1b03c31cccb3d452445fa1165c2e4887fff7a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_90", "Checksum": "e5b3e0ffebf466da0d4ec987957d9288"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 90"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.12.2009 ERZ 2009 90"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 03.12.2009 ERZ 2009 90"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:37:00", "Checksum": "2526c908ccc672155d0e8afa9dd7b484", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.12.2009 ERZ 2009 90\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\n Seite 12 — 61\nDer Ehemann sei zu verpflichten, sämtliche aktuell gültige und\nkünftig gültige Schlüssel für die 5 1/2 Zimmerwohnung K., G., F.\n(Wohnung, inklusive Garage und Kellerabteile, Skiraum,\nWaschküche!) unverzüglich der Ehefrau herauszugeben. Es sei\nihm des Weiteren zu verbieten, die Wohnung (samt Kellerabteil,\nSkiraum, Waschküche und Garagenplatz) der Gesuchstellerin und\nKinder ohne Einverständnis der Ehefrau zu betreten.\n7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% MwSt.\nzulasten des Rekursgegners. Dieser sei zu verpflichten, im Rahmen seiner ehelichen Beistandspflicht der Rekurrentin für\nAnwaltskosten einen Prozesskostenvorschuss von CHF 6'000.--\nfür das von der Rekurrentin angestrengte Rekursverfahren zu\nbezahlen. Ebenso sei der Rekursgegner zu verpflichten, allenfalls\nder Rekurrentin auferlegte Vertröstungen und amtliche Kosten zu\nentschädigen.\nB) Formeller Antrag\nEs sei eine mündliche Verhandlung mit Anhörung der Parteien\ndurchzuführen.\n\n4. In seiner Rekursantwort vom 8. Juni 2009 liess X. folgende Anträge zur\nRekurseingabe von Y. stellen:\n1. Der Rekurs der Rekurrentin sei vollumfänglich abzuweisen.\n2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der vorliegende Rekurs der\nEhefrau mit dem separaten Rekurs des Ehemannes (ERZ 09 90)\nnach Abschluss des Schriftenwechsels zu vereinigen.\n3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenfolge zulasten\nder Rekurrentin.\n\n5. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Replik vom 1. Juli 2009,\nDuplik vom 4. August 2009) im Verfahren ERZ 09 95 hielten die Parteien an\nihren bereits gestellten Begehren fest.\n\n6. Den in diesem Punkt übereinstimmenden Anträgen entsprechend, wurden die Parteien am 18. Juni 2009 zu einer Einigungsverhandlung auf den 13.\nAugust 2009 vorgeladen. An dieser Verhandlung nahmen beide Parteien und\nihre Rechtsvertreter teil. Auf Basis eines gerichtlich ausgearbeiteten Vergleichsvorschlags wurde versucht, eine einvernehmliche Lösung in allen\nanhängig gemachten Streitpunkten zu finden. Nachdem beide Parteien nach\nwie vor Bereitschaft zum Abschluss eines Vergleichs signalisierten und sich\nBedenkzeit wünschten, wurde eine zweite Einigungsverhandlung auf den 4.\nSeptember 2009 angesetzt. An dieser Verhandlung nahmen wiederum beide\nParteien in Begleitung ihrer Rechtsvertreter teil. Eine Einigung konnte auch\nanlässlich der zweiten Einigungsverhandlung nicht erzielt werden.\n\nSeite 13 — 61\n7. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2009 teilte der Rechtsvertreter von X.\ndem Kantonsgericht mit, dass er Kenntnis darüber erhalten habe, dass die\nRekursgegnerin, die seit der Trennung in F. gelebt habe, nunmehr mit den\nKindern nach U. gezogen sei. Nachdem die stets wechselnden Bedingungen\neine Vergleichslösung verunmöglichen würden, ersuche er um den Entscheid\nin der Sache.\n\n8. An der daraufhin vom Kantonsgericht auf den 30. Oktober 2009 angesetzten dritten Einigungsverhandlungen wurde die Sachlage nur mit den beiden Rechtsvertretern erörtert. Dabei bestätigte der Rechtsvertreter von Y.,\ndass seine Mandantin mit den Kindern zwischenzeitlich nach V. in U. gezogen\nsei. Die Bemühungen, zwischen den Parteien eine Einigung unter\nBerücksichtigung der veränderten Verhältnisse zu finden, blieben wiederum\nerfolglos.\n\n9. Am 6. November 2009 ersuchte der Rechtsvertreter von Y. um Erlass\ndes Urteils.\n\n10. Auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und den\nRechtsschriften sowie die vom Richter anlässlich der Einigungsverhandlung\ngemachten und von Gesetzes wegen zu beachtenden Feststellungen wird,\nsoweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten zum Schutz der ehelichen\nGemeinschaft können gemäss Art. 8 Ziff. 11 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1\ndes Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR\n210.100) mit Rekurs beim Einzelrichter am Kantonsgericht angefochten werden. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Rekurse, welche verfahrensmässig vereinigt werden, ist demnach einzutreten.\n\n2. Die Rekursinstanz überprüft im Rahmen von Art. 176 ZGB das Verfahren und den Entscheid der ersten Instanz nach Massgabe der Rekursanträge\nund zwar hinsichtlich der Tatsachen und der Rechtsgründe. Das Vorbringen\nneuer Tatsachen sowie die Einlage neuer Beweise über neue Tatsachen sind\nim Rekursverfahren nach Art. 12 EGzZGB weder ausdrücklich zugelassen\nnoch explizit ausgeschlossen. Es gelten jedoch sinngemäss die Vorschriften\nder Zivilprozessordnung über die Beschwerde wegen Gesetzesverletzung (Art.\n232 ZPO), was klarerweise für ein Novenverbot spricht (Art. 233 Abs. 2 ZPO;\n\n"}