{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-90_2009-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_90_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4c643d75dd38d97c45c964ef17ee1b03c31cccb3d452445fa1165c2e4887fff7a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4c643d75dd38d97c45c964ef17ee1b03c31cccb3d452445fa1165c2e4887fff7a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_90", "Checksum": "e5b3e0ffebf466da0d4ec987957d9288"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 90"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.12.2009 ERZ 2009 90"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 03.12.2009 ERZ 2009 90"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:37:00", "Checksum": "2526c908ccc672155d0e8afa9dd7b484", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.12.2009 ERZ 2009 90\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\n2. X. liess in seiner Vernehmlassung vom 10. September 2008 folgende\nAnträge stellen:\n1. Es sei der Gesuchsgegner zu verurteilen, der Gesuchstellerin\ninsgesamt für deren Unterhalt und den Unterhalt der Kinder folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:\n\nSeite 4 — 61\n1a. ab dem 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2008 insgesamt CHF\n6'638.00 und zwar\n• an den Unterhalt der Kinder A., B., C. und D. je einen\nmonatlichen zum Voraus zahlbaren Unterhaltsbetrag von je\nCHF 1'500.00 zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher\nKinderzulagen und\n• an den persönlichen Unterhalt der Gesuchstellerin monatlich\nund im Voraus CHF 638.00.\nEiner anderen Verteilung zwischen Gesuchstellerin und Kindern\nwidersetzt sich der Gesuchsgegner ausdrücklich nicht, sofern der\nBetrag von CHF 6'638.00 nicht überschritten wird.\n1b. ab dem 1. Januar 2009 insgesamt CHF 10'692.00 und zwar\n• an den Unterhalt der Kinder A., B., C. und D. je einen\nmonatlichen zum Voraus zahlbaren Unterhaltsbetrag von je\nCHF 1'500.00 zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher\nKinderzulagen und\n• der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt gesamthaft\nmonatlich und im Voraus CHF 4'692.00.\nEiner anderen Verteilung zwischen Gesuchstellerin und Kindern\nwidersetzt sich der Gesuchsgegner ausdrücklich nicht, sofern der\nBetrag von CHF 10'692.00 nicht überschritten wird.\n2. Der Gesuchstellerin sei zu gestatten, auf eigene Kosten folgende\npersönlichen Gegenstände in E. abzuholen: Kleider, Wäsche,\nNähmaschine, persönliche Bücher, ihre Inlineskates, Klavier und\nStuhl, ihr Fahrrad, Kosmetikkoffer. Im Übrigen sei das Gesuch\ndiesbezüglich abzuweisen.\n3a. Es sei der Gesuchstellerin die Obhut über den gemeinsamen Sohn\nB. zu entziehen und auf den Gesuchsgegner zu übertragen.\nFerner sei dem Gesuchsgegner das alleinige Sorgerecht über den\ngemeinsamen Sohn B. zuzuteilen.\nEventualiter sei ein Beistand zu ernennen, der unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Eltern und der persönlichen\nNeigungen und Fähigkeiten des gemeinsamen Sohnes B. die\ngeeignete Schulwahl in Absprache mit den Eltern und dem\njugendpsychiatrischen Dienst des Kantons Graubünden trifft.\n3b. Es sei der Gesuchstellerin unter Strafandrohung von Art. 292\nStGB zu verbieten, den gemeinsamen Sohn B. nach I. zu bringen,\num ihn daselbst in J. die Schule besuchen zu lassen.\nEventualantrag: Sollte B. bereits in I. sein, so ist der\nGesuchstellerin zu befehlen, B. sofort wieder zurück nach F. zu\nbringen - und zwar unter Strafandrohung von Art. 292 StGB im\nUnterlassungsfall.\n4. Es sei das Besuchsrecht für die gemeinsame Tochter D. neu so\nfestzulegen, dass auch sie mit A., B. und C. auf Kosten des\nGesuchgegners jedes 2. und 4. Wochenende eines jeden Monats\njeweils von Freitagabend (17.00 Uhr) bis Sonntagabend (19.00\nUhr) zum Gesuchsgegner auf Besuch gehen sowie während fünf\n\nSeite 5 — 61\nWochen im Jahr mit ihm in die Ferien fahren kann. Die Kinder A.\nund B. seien über das Besuchsrecht anzuhören.\n5. Es seien die Besuchstage über die Feiertage zu regeln und zwar\ndergestalt, dass die Kinder in diesem Jahr 2008 den Samichlaus,\ndas Weihnachtsfest und Silvester und im Jahr 2009 Ostern, Auffahrt und Pfingsten beim Gesuchsgegner verbringen können. Ab\ndem Winter 2009 seien die Feiertage von den Ehegatten alternierend wahr zu nehmen.\n6. Es sei eine mündliche Verhandlung und Anhörung der Parteien\nvorzunehmen.\n7. Unter gerichtlicher- und aussergerichtlicher Kostenfolge zulasten\nder Gesuchstellerin.\n\n3. In seiner Eingabe vom 18. September 2008 stellte X. folgende\nergänzende Anträge:\n1. Es sei durch den Eheschutzrichter eine Vermittlung zwischen den\nParteien hinsichtlich der Besuchsrechte durchzuführen und die\nEhefrau sei zu ermahnen, die Besuchsrechte des Vaters gegenüber seinen Kindern zu respektieren.\n2. Der Gesuchsgegnerin sei unter Strafandrohung von Art. 292 StGB\nzu befehlen, die gemeinsame Tochter C. dem Gesuchsteller am\nWochenende vom 26. - 28. September 2008 zur Ausübung seines\nBesuchsrechts zu übergeben.\nDieser Befehl sei superprovisorisch zu erlassen, damit der\nGesuchsteller sein Besuchsrecht wahrnehmen kann.\n3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\n4. Am 29. September 2008 hörte der Bezirksgerichtspräsident Maloja die\nParteien im Beisein ihrer Rechtsvertreter an. In keinem der umstrittenen\nPunkte konnte eine Einigung erzielt werden.\n\n5. Mit Schreiben vom 25. September 2008 stellte der Rechtsvertreter von\nY. beim Bezirksgerichtspräsidenten Maloja den Antrag, es sei ihm die\nMöglichkeit zur Einreichung einer Replik einzuräumen. Diesem Ersuchen gab\nder Bezirksgerichtspräsident Maloja statt.\n\n6. In ihrer daraufhin am 13. Oktober 2008 eingereichten Replik liess Y.\nfolgende Anträge stellen:\nA) Formeller Antrag\nEs seien die Kinder A. und B. richterlich anzuhören betr. Zuteilung der\nObhut und der Elterlichen Gewalt sowie der Besuchsrechte.\nB) Materielle Anträge\n\n"}