{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-90_2009-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_90_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4c643d75dd38d97c45c964ef17ee1b03c31cccb3d452445fa1165c2e4887fff7a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4c643d75dd38d97c45c964ef17ee1b03c31cccb3d452445fa1165c2e4887fff7a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_90", "Checksum": "e5b3e0ffebf466da0d4ec987957d9288"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 90"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.12.2009 ERZ 2009 90"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 03.12.2009 ERZ 2009 90"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:37:00", "Checksum": "2526c908ccc672155d0e8afa9dd7b484", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.12.2009 ERZ 2009 90\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\n Seite 2 — 61\nvon Freitagabend 19.30 bis Sonntagabend 19.00 Uhr zu sich auf\nBesuch sowie während fünf Wochen im Jahr mit sich in die Ferien\nzu nehmen.\nDie Einzelheiten dieser Besuchs- und Ferienrechtsausübung\nsowie ein allfällig weitergehendes Besuchs- und Ferienrecht regeln\ndie Parteien untereinander und im Einverständnis mit den Kindern.\nDie Parteien fördern den Kontakt zwischen den Kindern und zu\nden Kindern.\n4. Die Ehefrau verfügt weiterhin über den Zugriff mittels EC- (Limite\nmonatlich: CHF 10'000.--) und Kreditkarte (monatlich limitiert auf\nCHF 10'000.--) auf die Konten des Ehemannes, um den Lebensunterhalt für sich und die Kinder zu finanzieren. Dies hat im bisherigen Rahmen und vernünftig zu erfolgen. Ausserordentliche\nBezüge sind zu besprechen.\nSolange all dies problemlos möglich ist und damit der Unterhalt für\ndie Ehefrau und die Kinder garantiert ist, erübrigt sich die Anrufung\ndes Eheschutzrichters zur Festsetzung der Geldbeträge, die der\nEhemann der Ehefrau schuldet (vgl. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB).\nDer Ehemann verpflichtet sich im Gegenzug, alles zu unterlassen,\nwas das eheliche Vermögen und den güterrechtlichen Anspruch\nder Ehefrau schmälert.\nIn dieser Hinsicht sind sich die Parteien bewusst, dass jederzeit es\njeder Partei möglich ist, ergänzende oder neue Eheschutzanträge\nbeim Eheschutzrichter zu stellen.\nEbenfalls sind sich die Parteien bewusst, dass in Bezug auf\nKinderbelange und Unterhaltsfragen die vorliegende Eheschutzbestimmung unpräjudizierlich ist im Hinblick auf ein späteres\neventuelles Scheidungsverfahren.\n5. Die Gerichtskosten für die als Folge dieser Vereinbarung ergehende Verfügung übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Auf eine\nausseramtliche Entschädigung wird gegenseitig verzichtet.\n6. Die Parteien beantragen dem Gericht, den vorliegenden Vergleich\nim Wortlaut in die zu erlassende Eheschutzverfügung aufzunehmen und die Vereinbarung, was die Kinderbelange betrifft, im\nSinne der gemeinsam gestellten Anträge zu genehmigen.\n7. Die vorliegende Vereinbarung wird in dreifacher Ausfertigung\nerstellt, je eine für Frau Y., Herrn X. und den Bezirksgerichtspräsidenten Maloja.\nDie Vereinbarung ist bis zur beidseitigen Unterzeichnung durch die\nParteien unverbindlich und unpräjudizierlich.\n\n2. Die Vereinbarung wurde in der Folge vom Bezirksgerichtspräsidenten\nMaloja als Eheschutzrichter mit Verfügung vom 27. August 2007 genehmigt\n(Proz. Nr. _).\n\n3. Am _ gebar Y. die Tochter D.. Gestützt auf ein entsprechendes Gesuch\nvon Y. erliess der Bezirksgerichtspräsidenten Maloja am 26. Oktober 2007\n\nSeite 3 — 61\neine weitere Eheschutzverfügung, in welcher er D. ebenfalls unter die alleinige\nObhut der Mutter stellte. X. wurde für berechtigt erklärt, die Kinder A., B., C.\nund D. auf seine Kosten jedes 2. und 4. Wochenende eines jeden Monats,\njeweils von Freitagabend 19.30 Uhr bis Sonntagabend 19.00 Uhr, zu sich auf\nBesuch zu nehmen. Zudem wurde X. das Recht eingeräumt, mit den vier\nKindern jeweils eine Woche Frühlings- und Herbstferien sowie drei Wochen\nSommerferien zu verbringen. Von der beantragten Anordnung einer\nBeistandschaft zur Überwachung des Besuchsrechts sah der\nBezirksgerichtspräsident Maloja ab.\n\nD.1. Am 11. Juli 2008 stellte die Ehefrau ein weiteres Gesuch um Erlass\neheschutzrichterlicher Massnahmen, wobei folgende Anträge gestellt wurden:\n1. Es sei dem Gesuchsgegner ein Termin anzusetzen, an welchem\ndie Gesuchstellerin die Liegenschaft an der H. in E. betreten kann,\num ihre persönlichen Effekten (Kleider, Wäsche, Nähmaschine,\npersönliche Bücher, Inlineskates, ihr persönliches Buffet als\nGeschenk ihrer Eltern, ihr persönliches Klavier samt Stuhl aus\nKindszeiten und ihre drei von ihren Eltern geschenkten Teppiche,\nFahrrad, Samsonite Kosmetikkoffer, ein Koffer, verschiedene\nKüchenartikel, Dekoartikel, Gartenmöbel) und diejenigen der\nKinder (Wäsche, Kleider, Kinderstuhl Trip Trap, Inlineskates,\nFahrräder, oranger Kinderwagen) unter Zuhilfenahme einer\nZügelfirma abholen kann / darf.\n2. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab 1.\nJanuar 2008 an den Unterhalt der Kinder A., B., C. und D. je einen\nmonatlichen zum Voraus zahlbaren Unterhaltsbetrag von CHF\n1'200.-- zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher\nKinderzulagen zu bezahlen.\n3. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab 1.\nJanuar 2008 an ihren persönlichen Unterhalt monatlich und im\nVoraus zahlbar den Betrag von CHF 14'323.-- zu bezahlen; unter\ndem Vorbehalt der Rektifikation.\n4. Unter gerichtlicher- und aussergerichtlicher Kosten- und\nEntschädigungsfolge zuzüglich 7.6 % zulasten des Gesuchsgegners. Dieser sei zudem zu verpflichten, im Rahmen der ehelichen\nBeistandspflicht der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss von CHF 5'000.-- inkl. Spesen und Mehrwertsteuer sowie\nallfällige gerichtliche Kostenvorschüsse und Gerichtskosten zu\nbezahlen.\n\n"}