4. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 400.-- unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von I., J., K. und L.. Die Kosten des Rekursverfahrens trägt der Kanton Graubünden, welcher die Rekurrentin aussergerichtlich mit Fr. 800.-- inkl. MwSt. zu entschädigen hat. Seite 7 — 8 Demnach wird verfügt: 1. Der Rekurs wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. 2. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 400.-- gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von I., J., K. und L..