ZGB, welche die Notwendigkeit der Anordnung der Erbschaftsverwaltung ausweisen würden, fallen vorliegende nicht in Betracht. Ebenso liegt - wie in E. 2b bereits ausgeführt - kein Anwendungsfall von Art. 554 Abs. 1 Ziff. 1-3 ZGB vor. Infolgedessen ist der Rekurs gutzuheissen und die Verfügung vom 17. März 2009 aufzuheben. 3. Nach dem Gesagten erübrigt sich auch die Einvernahme des von F. angerufenen Zeugen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.